Schrifttum:

Balmes/Ambroziak, Anm. zum Beschluss des BFH v. 29.10.2008 – I B 160/08 (Steuerabzug bei Bauleistungen gemeinschaftskonform?), BB 2009, 706; Beck/Girra, Bauabzugsteuer, NJW 2002, 1079; Beneke, Die Reform der strafbefreienden Selbstanzeige, BB 2015, 407; Bubeck/Stiegler, Update Bauabzugsteuer – Überblick über aktuelle Rechtsfragen, NWB 2021, 1034; Diebold, Der Bausteuerabzug – ein "Steuer"-Abzug ohne Steuer?, DStZ 2002, 252; Eversloh, Steuerhinterziehung durch Bauabzugsteuer, AO-StB 2002, 47; Fischer, Bauabzugssteuer: Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empfängerbenennung, jurisPR-SteuerR 19/2020 Anm. 1; Fuchsen, Die neuen Steuerfallen – Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und Bauabzugsteuer nach § 48 EStG, StB 2002, 213; Fuhrmann, Erste Erfahrung mit der "Bauabzugsteuer", KÖSDI 2003, 13771; Gebhardt/Biber, Die Bauabzugssteuer, Inhalt und Umsetzung – Kritische Anmerkungen zu einigen Problembereichen, EStB 2001, 462; Hentschel, Straf- und bußgeldrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Steuerabzug bei Bauleistungen, INF 2002, 6; Jesse, Selbstanzeigeregelungen nach dem AO-Änderungsgesetz (2014), FR 2015, 673; Kindshofer, Bauabzugsteuer – ein neues Betätigungsgebiet für Steuerverkürzung?, PStR 2003, 160; Kindshofer, Bauabzugsteuer – Steuerliche Verfehlungen als Versagungsgrund, PStR 2003, 228; Lingemann, Bauabzugsteuer – Die Neuerungen seit 2003, BauRB 2003, 157; Ott, Versagung der Freistellungsbescheinigung, PStR 2002, 90; Rolletschke, Steuerhinterziehung: Versuchsbeginn bei pflichtwidrigem Unterlassen, Kündigung des Steuerberaters und Fristen, Anm. zu BGH v. 12.6.2013 – 1 StR 6/13, ZWH 2014, 27; Schneider/Hoffmann, Aktuelle Fallstricke durch das Gesetz zur Bauabzugsteuer, Stbg 2001, 682; Seipl/Kindshofer, Das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, PStR 2001, 193.

Vgl. auch BMF-Schreiben v. 27.12.2002 – IV A 5 - S 2272 - 1/02, BStBl. I 2002, 1399; ersetzt durch BMF-Schreiben v. 31.3.2004 – IV D 1 - S 7279 - 107/04, BStBl. I 2004, 453; zuletzt ergänzt durch BMF-Schreiben v. 2.12.2004 – IV A 6 - S 7279 - 100/04, BStBl. I 2004, 1129. Zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen gemäß dem Vordruck USt 1 TG vgl. BMF v. 10.12.2013 – IV D 3 - S 7279/10/10004 (2013/1140882), BStBl. I 2013, 1621.

Vgl. auch das Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen (deutsch/englisch) – StAb-Bau-Merkblatt 2018.

1. Steuerliche Grundlagen

 

Rz. 1348

[Autor/Stand] Die Bauabzugsteuer wurde mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe (EIBE) vom 30.8.2001[2] mit Wirkung zum 1.1.2002 eingeführt und ist in den §§ 48–48d EStG geregelt. Siehe näher dazu § 380 Rz. 29.1 ff.

 

Rz. 1348.1

[Autor/Stand] Ziel des Gesetzes war es, die Schwarzarbeit zu bekämpfen und Steueransprüche des deutschen Fiskus bei Bauleistungen zu sichern. Insbesondere sollte dadurch der Kettenbetrug im Baugewerbe eingedämmt werden. Subunternehmerketten können – ähnlich wie Umsatzsteuer-Karusselle – regelmäßig nicht zurückverfolgt und viele ausländische Werkvertragsunternehmer nicht besteuert werden.

Unternehmerisch tätige Auftraggeber von Leistungen im Inland (Leistungsempfänger) haben vom Bruttoentgelt einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmers (Leistender) vorzunehmen, indem sie den entsprechenden Betrag einbehalten und an das für den Leistenden zuständige Betriebsstätten-FA abführen[4]. Stammt der leistende Unternehmer aus dem Ausland, ist je nach Herkunftsstaat ein anderes FA bundesweit zentral zuständig.

 

Rz. 1348.2

[Autor/Stand] Der Begriff der Bauleistung ist deutlich enger gefasst als bei den Aufbewahrungsfristen nach § 14b Abs. 1 UStG. Es sind nur Leistungen betroffen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, nicht aber Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren[6]. Abzugsverpflichtet sind alle Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, dazu gehören auch private Vermieter von mehr als zwei Wohnungen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.

 

Rz. 1348.3

[Autor/Stand] Vom Steuerabzug befreit sind sie nur, wenn der Leistende eine (max. drei Jahre gültige) Freistellungsbescheinigung des FA vorlegen kann oder der Auftrag eine Bagatellgrenze von 5.000 EUR bzw. 15.000 EUR bei Wohnungsvermietungen nicht überschreitet (vgl. § 48 Abs. 2 EStG). Da die Bescheinigung i.d.R. erst der späteren Rechnung beiliegt, ist der Auftraggeber oftmals noch im Unklaren darüber, ob der Unternehmer später eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder ob er die Bauabzugsteuer an die Finanzkasse abführen muss.

 

Rz. 1348.4

[Autor/Stand] Der Leistungsempfänger hat die Abzugsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung i.S.d. § 48 EStG erbracht wird, bei dem für den Leistenden zuständigen FA anzumelden und abzuführen (§ 48 Abs. 1 EStG). Über den Steuerbetrag r...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge