Schrifttum:

Bauer, Der Tatbegriff im Steuerrecht, wistra 1991, 56; Beckemper, Steuerhinterziehung durch Erschleichen eines unrichtigen Feststellungsbescheids, NStZ 2002, 518; Bublitz, Der Verlustabzug gemäß § 10d EStG im Steuerstrafrecht, DStR 1985, 653; Burkhardt, Zur Abgrenzung von Versuch und Wahndelikt im Steuerstrafrecht, wistra 1982, 178; Ceffinati, Zum Versuchsbeginn bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wistra 2014, 88; Eschenbach, Die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungsphase und Versuchsbeginn bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, DStZ 1987, 851; Ferschl, Die Abgrenzung versuchter von vollendeter Steuerhinterziehung im Falle des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Ergehen eines Schätzungssteuerbescheids, wistra 1990, 177; Grote, Versuch und Vollendung einer Steuerhinterziehung, AW-Prax 1999, 340; Herzberg, Der Rücktritt vom Versuch als sorgfältiges Bemühen, in FS Kohlmann, 2003, S. 37 ff.; Höser, Vorbereitungshandlung und Versuch im Steuerstrafrecht, Diss. Köln 1984; Lübersmann, "Indizwirkung" versuchter Regelbeispiele für § 370 Abs. 3 AO, PStR 2010, 238; Meine, Die Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuchsbeginn bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern unter Zuhilfenahme einer falschen Buchführung, GA 1978, 321; Mösbauer, Aktuelle Rechtsfragen bei der Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung im Steuerstrafrecht, DStZ 1997, 577; Müller, Straflose Vorbereitungshandlung oder strafbarer Hinterziehungsversuch?, AO-StB 2006, 28; Ransiek, Das unechte Unterlassungsdelikt, Teil 3, JuS 2010, 678; Ransiek/Hinghaus, Tatbegriff und Selbstanzeige nach § 371 AO, StV 2010, 711; Reiß, Zur Abgrenzung von Versuch und Wahndelikt am Beispiel der Steuerhinterziehung, wistra 1986, 200; Rolletschke, Steuerhinterziehung bei Schätzung eines steuerlich geführten Steuerpflichtigen (Veranlagungssteuern), DStZ 2001, 671; Schmitz, Versuchsbeginn, Vollendung und Beginn der Verfolgungsverjährung bei ausgebliebener Steuerfestsetzung, in FS Kohlmann, 2003, S. 517 ff.; Spatscheck/Bertrand, Rücktritt vom Versuch der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, DStR 2015, 2420; Steinberg/Burghaus, Versuchte Steuerhinterziehung "in großem Ausmaß" nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, ZIS 2011, 578; Weidemann, Vorbereitungshandlung und Versuch bei der Tabaksteuerhinterziehung, wistra 2009, 174.

I. Strafbarkeit des Versuchs

 

Rz. 690

[Autor/Stand] Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist ein Vergehen, da die angedrohte Freiheitsstrafe im Mindestmaß nicht wenigstens ein Jahr beträgt (§ 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Versuch ist deshalb nur bei ausdrücklicher Bestimmung durch das Gesetz strafbar (§ 369 Abs. 2 AO, § 23 Abs. 1 StGB), die in § 370 Abs. 2 AO getroffen wird.

 

Rz. 691

[Autor/Stand] Das Strafmaß der versuchten Steuerhinterziehung entspricht dem der vollendeten Tat und beträgt einen Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Versuch kann aber nach § 23 Abs. 2 StGB milder als die vollendete Tat bestraft werden (fakultative Strafmilderung). Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann sich daher der Strafrahmen wie folgt verschieben:

  • Bei der Freiheitsstrafe reicht er von mindestens einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu höchstens 3/4 der angedrohten Höchststrafe von fünf Jahren. Bei Strafmilderung beträgt sie also maximal drei Jahre und neun Monate;
  • bei der Geldstrafe reicht er von mindestens fünf vollen Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) bis höchstens 3/4 der Höchstzahl von 360 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei Strafmilderung beträgt sie im Ergebnis also bis maximal 270 Tagessätze. Die Tagessatzhöhe beträgt mindestens 1 EUR bis zu maximal 30.000 EUR (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).
 

Rz. 692

[Autor/Stand] Der Versuch einer Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Bei einem entsprechenden Tatentschluss kann der Täter wegen Versuchs bestraft werden, wenn irgendein Merkmal des objektiven Tatbestands des § 370 Abs. 1 AO nicht erfüllt, insb. wenn der Hinterziehungserfolg (s. Rz. 370 ff.) nicht eingetreten ist. Aus Sicht des Täters ist das geschützte Rechtsgut (s. Rz. 53 ff.) dann gefährdet. Auch der untaugliche Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar, was aus § 369 Abs. 2 AO, § 23 Abs. 3 StGB folgt[4]. Davon abzugrenzen ist das straflose Wahndelikt (s. dazu Rz. 682 ff.).

 

Rz. 693– 694

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[4] BGH v. 19.3.2013 – 1 StR 318/12 Rz. 78, wistra 2013, 463.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020

II. Voraussetzungen der Versuchsstrafbarkeit

 

Rz. 695

[Autor/Stand] Das unmittelbare Ansetzen zur Tat markiert den Übergang zur Strafbarkeit; Absichten, Planungen, der bloße Tatentschluss[2] oder die Vorbereitung einer (Steuer-)Straftat im Vorfeld des Versuchs sind nicht mit Strafe bedroht (für Verbrechen vgl. aber auch § 30 StGB). Handlungen im Vorfeld der Steuerhinterziehung können aber ggf. nach §§ 379–381 AO ein...

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