Rz. 1708

[Autor/Stand] Bei Termfix-Versicherungen[2] handelt es sich um Lebensversicherungen mit einem festen Auszahlungstermin. Die Versicherungssumme wird nur zu dem bei Vertragsabschluss festgelegten Termin fällig, auch wenn die versicherte Person vor diesem Fälligkeitstermin stirbt. In der Regel ist die versicherte Person identisch mit dem Versicherungsnehmer und Erblasser. Nach dem Todesfall wird die Versicherung bis zur Fälligkeit beitragsfrei. Solche Versicherungen werden z.B. zur Sicherung der Ausbildungskosten der Kinder eingesetzt. Nach BFH[3], dem sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, entsteht die Erbschaftsteuer bei Termfix-Versicherungen in Form von Kapitallebensversicherungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beim Tod des Erblassers und nicht erst zu dem späteren Fälligkeitstermin. Grund ist der bereits feststehende Auszahlungszeitpunkt und die Kenntnis über die Höhe der Versicherungssumme. Als Wert ist der nach § 12 Abs. 3 BewG abgezinste Betrag der feststehenden Versicherungsleistung anzusetzen. Diskutiert wurde bisher die Frage, ob dieses Ergebnis auf Termfix-Versicherungen in Form von fondsgebundenen Lebensversicherungen übertragen werden kann. Grund für die Diskussion war die Tatsache, dass zwar für diese auch ein fester Fälligkeitszeitpunkt besteht. Jedoch bestehen Unsicherheiten über die Höhe der Versicherungsleistung, da diese bei fondsgebundenen Lebensversicherungen von der Marktentwicklung abhängig ist. Vor diesem Hintergrund wurde angenommen, dass eine Grundlage für die Abzinsung nach § 13 Abs. 3 BewG fehle. Die Bewertung mit dem Rückkaufswert der Lebensversicherung, so Winkels/Thonemann-Mickler[4], erscheine vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht, weil dem Begünstigten die Werte erst zu einem späteren Zeitpunkt zufließen und erheblichen Wertveränderungen unterliegen können. Es liege eine Unbestimmtheit hinsichtlich der Höhe der Versicherungsleistung vor, die zu einer Entstehung der Erbschaftsteuer erst zum Fälligkeitszeitpunkt, also tatsächlichem Zufluss nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG führe[5].

Mit Urteil vom 30.1.2019 hat das FG Köln[6] inzwischen entschieden, dass die aufgrund der Begünstigung im Rahmen einer Termfix-Versicherung erworbene Forderung als Kapitalforderung mit dem Nennwert zum Todestag zu berücksichtigen ist. Die Ungewissheit hinsichtlich der Höhe der Versicherungsleistung aufgrund der Abhängigkeit von der Marktentwicklung habe allenfalls Einfluss auf die Höhe der Bereicherung und könne daher allenfalls in die nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG vorzunehmende Bereicherung zum Zeitpunkt des Todes (Bewertungsstichtag) einfließen[7]. Das in der Erbschafts- und Schenkungsteuer geltende Stichtagsprinzip sei strikt einzahlten[8].

Obwohl die Revision zugelassen wurde, ist die Entscheidung inzwischen rechtskräftig,

Der Problematik, dass bei Termfix-Versicherungen das Risiko von erheblichen Wertverlusten besteht, wird bei der vom FG Köln vertretenen Steuerentstehung am Todestag des Erblassers nicht Rechnung getragen. Aufgrund der strikten Beachtung des Stichtagsprinzips können möglicherweise erhebliche Wertverluste, die bis zur Auszahlung der Versicherung bei Termfix-Versicherungen entstehen können, bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

Inwieweit im Ergebnis Billigkeitsmaßnahmen aufgrund eines Wertverfalls in Betracht zu ziehen sein werden, bleibt zweifelhaft; tatsächlich werden solche Maßnahmen wohl eher nur in Ausnahmefällen zu erwarten sein[9].

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] Prölss/Martin31, Vor § 150 VVG Rz. 20 ff.
[3] BFH v. 27.8.2003 – II R 58/01, BStBl. II 2003, 921 = FR 2004, 49 = DB 2004, 966; BFH v. 7.10.2009 – II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, m.w.N.
[4] Winkels/Thonemann-Micker, DB 2016, 915 ff.
[5] So auch Götzenberger, Optimale Vermögensübertragung6, S. 412.
[6] FG Köln v. 30.1.2019 – 7 K 1364/17, DStRE 2019, 960.
[7] Vgl. hierzu auch FG Nürnberg v. 12.9.2018 – 4 K 498/17.
[8] FG Köln v. 30.1.2019 – 7 K 1364/17, DStRE 2019, 960.
[9] Vgl. hierzu FG Münster v. 19.3.2015 – 3 K 735/14, EFG 2015, 1057; FG Düsseldorf v. 10.3.2010 – 4 K 3000/09 Erb, EFG 2010, 847.

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