Rz. 1705

[Autor/Stand] Im Todesfall, also bei Versterben der versicherten Person, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Versicherungsnehmers (§ 1922 BGB), wenn zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsnehmer Personenidentität besteht und im Versicherungsvertrag keine Bezugsberechtigung getroffen wurde[2]. In diesem Fall können die Erben von der Versicherungsgesellschaft die Auszahlung der Versicherungsleistung verlangen. Bei Auszahlung der Versicherungsleistung an die Erben unterliegt der Auszahlungsbetrag in voller Höhe der Erbschaftsteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer bemisst sich dann nach der Versicherungssumme und der Versicherungsleistung im Todesfall.

 

Rz. 1706

[Autor/Stand] Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss oder später eine Bezugsrechtsregelung getroffen hat, nach der ein Dritter als Bezugsberechtigter eingesetzt wurde. Dann liegt ein Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. §§ 328 ff. BGB vor und die Auszahlung der Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass. Durch die Vereinbarung der Bezugsberechtigung gehört die Versicherungssumme für den Todesfall bereits zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers nicht mehr zum Vermögen des Versicherungsnehmers.

  • Die Auszahlung der Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten unterfällt bei Personenidentität von Versicherungsnehmer und versicherter Person dann gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG voll der Erbschaftsteuer[4].
  • Bei Personenverschiedenheit von Versicherungsnehmer und versicherter Person stellt der Erwerb des Bezugsberechtigten eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden dar[5], § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
 

Rz. 1707

[Autor/Stand] Stirbt der Versicherungsnehmer und ist dieser nicht zugleich versicherte Person (Personenverschiedenheit) und wurde eine Bezugsrechtsregelung getroffen, nach der ein Dritter als widerruflicher Bezugsberechtigter eingesetzt wurde, ist der Versicherungsfall nicht eingetreten. Das fortbestehende Vertragsverhältnis fällt in diesem Fall in den Nachlass. Die Bewertung erfolgt gem. § 12 Abs. 4 BewG: Anzusetzen sind in der Erbschaftsteuererklärung zwei Drittel der eingezahlten Prämien oder unter Nachweis der geringere Rückkaufswert[7].

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] Geck, KÖSDI 2007, 15584.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[4] Brüggemann, ErbBstg 2012, 138; ErbBStG 2/20, 35.
[5] Geck, KÖSDI 2007, 15584.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[7] Geck, KÖSDI 2007, 15584.

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