Schrifttum:

Altenburg, Anmerkung zu einer Entscheidung des BGH – Zur Steuerhinterziehung in "großem Ausmaß", NJW 2016, 967; Burger, Die Einführung der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung sowie aktuelle Änderungen im Bereich der Geldwäsche, wistra 2002, 1; El Mourabit, Entwurf zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – Unverhältnismäßiger Aktionismus aus Anlass der sog. Panama Papers, BB 2017, 91; Felix, Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO), KÖSDI 1986, 6295; Geier/Karla, Verjährung im Strafrecht unter besonderer Berücksichtigung des Steuerstrafrechts, ZWH 2016, 21; Harms, § 370a AO – Optimierung des steuerstrafrechtlichen Sanktionensystems oder gesetzgeberischer Fehlgriff?, in FS Kohlmann, 2003, S. 413; Kirch-Heim, Anmerkung zu einer Entscheidung des BGH – Zur Wertgrenze im Rahmen des "großen Ausmaßes" nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, NStZ 2016, 291; Lübbersmann, Indizwirkung "versuchter" Regelbeispiele § 370 III AO, PStR 2010, 238; Lübbersmann, Besonders schwere Fälle: § 370 Abs. 3 AO und die Technik der Regelbeispiele, PStR 2010, 256; Peters, Das neue Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 6 AO (Verwendung von Drittstaatgesellschaften), AO-StB 2017, 248; Rolletschke, §§ 370, 370a AO: Neue Gesetzeslage, Stbg 2008, 49; Rolletschke/Roth, Neujustierung der Steuerhinterziehung "großen Ausmaßes" (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) aufgrund des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes?, wistra 2012, 216; Rolletschke/Jope, Die Grundsatzentscheidung des BGH zur Strafhöhe bei der Steuerhinterziehung, wistra 2009, 219; Rüping/Ende, Neue Probleme von schweren Fällen der Hinterziehung, DStR 2008, 13 ff.; Schmittmann, Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 23.6.2017, StuB 2017, 512; Seevers/Handel, "Panama-Gesetz" – schneller Entwurf mit Schwächen, DStR 2017, 522; Spatscheck/Wulf, "Schwere Steuerhinterziehung" und Geldwäsche, DB 2002, 392; Stam, Das "große Ausmaß" – ein unbestimmbarer Rechtsbegriff, NStZ 2016, 144; Steinberg/Burghaus, Versuchte Steuerhinterziehung "in großem Ausmaß" nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, ZIS 2011, 578; Talaska, Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, DB 2017, 1803; Tormöhlen, Steuerstraf- und bußgeldrechtliche Reaktionen auf Umsatzsteuer-Karussellgeschäfte, UVR 2006, 207; Tormöhlen, Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung, AO-StB 2011, 153; Weyand, Steuerhinterziehung unter Beteiligung von Amtsträgern der Finanzbehörde, wistra 1988, 180; Wulf, Telefonüberwachung und Geldwäsche im Steuerstrafrecht, wistra, 2008, 321; Wulf, Wann liegt eine Steuerverkürzung "in großem Ausmaß" vor?, Stbg 2012, 366; Wulf, Die neue Rechtsprechung des BGH zum "großen Ausmaß" im Steuerstrafrecht, wistra 2018, 57.

a) Allgemeines

 

Rz. 1088

[Autor/Stand] Mit der Einführung des § 370 Abs. 3 AO zum 1.1.1977 wurden zum ersten Mal besonders schwere Fälle unter eine erhöhte Strafandrohung gestellt. Dies entspricht den Strafschärfungsmöglichkeiten beim Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB) und beim Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 2 StGB). Der erhöhte Strafrahmen sieht ausschließlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Mit der Einführung des § 370 Abs. 3 AO verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, zum Ausdruck zu bringen, dass die Steuerhinterziehung "hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit und ihrer Strafwürdigkeit nicht geringer zu bewerten ist als der Betrug"[2]. Durch die Strafrahmenverschiebung des § 370 Abs. 3 AO kann nicht wahlweise auf Geldstrafe erkannt werden. Durch die Mindeststrafe von sechs Monaten ist auch die Verhängung einer Ersatz-Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe ausgeschlossen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann ggf. zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB, s. Rz. 1007).

Es besteht jedoch die Möglichkeit, gem. § 41 StGB zusätzlich zur Freiheitsstrafe auf Geldstrafe zu erkennen, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat, und dies auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angebracht ist (s. Rz. 1016).

 

Rz. 1089

[Autor/Stand] Bei den in § 370 Abs. 3 Nr. 1–6 AO genannten Erschwerungsgründen handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmale, sondern um Strafzumessungstatsachen[4]. Die vom Gesetz verwendete sog. Regelbeispielstechnik kombiniert das Prinzip der unbenannten Strafschärfung mit der tatbestandlichen Bestimmtheit von Qualifizierungen[5]. Dies bedeutet, dass die Verwirklichung eines Regelbeispiels nur ein Indiz für das Vorliegen eines besonders schweren Falls darstellt, das entkräftet werden kann[6]. So kann die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels durch sonstige Milderungsgründe beseitigt werden, aber andererseits auch durch Strafschärfungsgründe verstärkt werden[7]. Die Katalogaufzählung ist weder bindend noch abschließend. Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts, im Einzelfall darüber zu befinden, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt.

Ein Fall ist dann besonders schwer, wenn er sich bei einer im Rahmen einer Gesamtwürdigung vo...

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