Rz. 1217

[Autor/Stand] Nach § 160 AO sind Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben regelmäßig steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. dem Verlangen der Finanzbehörde, die Gläubiger oder Empfänger der Ausgaben genau zu benennen, nicht nachkommt.[2] Empfänger i.S.d. § 160 AO ist derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert tatsächlich übertragen wurde. Folglich scheiden insb. lediglich zwischengeschaltete natürliche und juristische Personen, die vereinnahmte Gelder weiterleiten, als Empfänger i.S.v. § 160 AO aus. Dies gilt ebenso für Subunternehmer.[3] § 160 AO findet in der Praxis vor allem Anwendung auf ausländische Domizilgesellschaften bzw. Basisgesellschaften[4]. In diesen Fällen ist der hinter dem vermeintlichen Empfänger stehende tatsächliche Empfänger zu benennen[5]. Nicht ausreichend ist ebenfalls die Angabe eines Treuhänders, Boten oder Vertreters. Sofern hinsichtlich der Person des Empfängers Ungewissheiten bestehen sollten, gehen diese zu Lasten des Empfängers.[6]

Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, die Besteuerung des Empfängers der Ausgaben zu gewährleisten[7] und somit Steuerausfälle des deutschen Fiskus zu verhindern[8]; die ältere höchstrichterliche Rspr. nannte darüber hinaus als weiteren Zweck das allgemeine Eindämmen eines verwerflichen Geschäftsgebarens[9]. Diese Erwägung dient inzwischen lediglich als Nebenzweck und ist nur noch auf der Ebene der Ermessensausübung relevant[10]. Es handelt sich um eine Art Gefährdungshaftung des Zahlenden[11]. § 160 AO gilt für alle Aufwendungen, die zu Betriebsausgaben führen, also nicht nur für legale Vermittlungsprovisionen, Wareneinkäufe und Anschaffungsgeschäfte, sondern auch für unlauteres, illegales Geschäftsgebaren wie z.B. Bestechungen, Domizil- oder Schwarzgeschäfte. Ebenfalls unter § 160 Abs. 1 Satz 1 AO fallen Ausgaben zum Erwerb aktivierungspflichtiger Wirtschaftsgüter[12], auch wenn deren steuerliche Auswirkungen erst später erfolgen, sowie Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Teilwertabschreibungen[13]. Durchlaufende Posten, fingierte Darlehen bzw. Aufwendungen und Rückstellungen fallen hingegen nicht unter die Regelung des § 160 AO.

Im Hinblick auf den Vorsteuerabzug gilt, dass dieser nur möglich ist, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat[14].

Für das Benennungsverlangen ist formal stets die Angabe des vollständigen Namens bzw. der Firma und der Anschrift erforderlich, ohne dass zusätzliche Ermittlungen des Finanzamts notwendig werden. Insofern besteht eine Einschränkung der Ermittlungspflichten der Finanzbehörde.[15] Ausreichend bei einer Empfängergruppe ist es jedoch, wenn die Zahlungsempfänger nach den Gesamtumständen in ihrer Zusammensetzung bekannt sind, sofern sie nicht oder nur teilweise einzeln benannt worden sind.[16] Schließlich muss das Benennungsverlangen auch eindeutig formuliert sein und sich aus ihm eindeutig ergeben, welche Werbungskosten oder Betriebsausgaben gemeint sind.[17]

§ 160 AO ist eine Ermessensvorschrift, wobei der Finanzbehörde in zweierlei Hinsicht Ermessen eingeräumt wird:[18] Die Finanzbehörde hat nämlich nicht nur bei der Entscheidung darüber, ob sie vom Stpfl. die Bezeichnung des Empfängers von gezahlten Betriebsausgaben bzw. Gläubigers gebuchter Betriebsschulden verlangen soll (sog. Benennungsverlangen)[19], sondern auch bei der Entscheidung darüber, in welcher Höhe bei Nichtbezeichnung des Empfängers bzw. Gläubigers die Berücksichtigung der geltend gemachten Beträge zu versagen ist, einen Ermessensspielraum[20]. Hierbei ist unerheblich, ob die Situation für den Steuerpflichtigen verschuldet oder unverschuldet entstanden ist.[21] Die Streichung der Betriebsausgaben ist jedoch das einzige Mittel, den Stpfl. zur Empfängerbenennung zu veranlassen, die Zwangsmittel der AO dürfen hingegen nicht zur Anwendung gelangen[22]. Auch rechtfertigt ein nicht erfülltes Benennungsverlangen nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheids nicht die Änderung des Bescheids nach § 173 AO[23]. Unverhältnismäßigkeit ist jedoch nicht bereits dann gegeben, wenn der Stpfl. den Empfänger nicht kennt[24] oder schuldlos Opfer einer Täuschung geworden ist, ohne dass er Zweifel an der Identität seines Geschäftspartners haben musste[25]. Ein Benennungsverlangen kann unzumutbar sein, wenn der Stpfl. das zugrunde liegende Geschäft mit einem Unbekannten aus einer Zwangslage – etwa Existenzgefährdung oder -verlust – heraus geschlossen hat[26]. Anerkannt ist, dass ein Benennungsverlangen dann ermessenswidrig und folglich unzumutbar ist, wenn der Stpfl. von dem Empfänger selbst getäuscht wurde und sich dem Stpfl. keine Zweifel hinsichtlich des Empfängers aufdrängen mussten[27]. Steht fest, dass die Empfänger oder Gläubiger der vom Stpfl. verbuchten Ausgaben oder Schulden die Beträge der Besteuerung unterworfen haben, muss die Finanzbehörde die...

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