Rz. 10

[Autor/Stand] Durch die Verweisung des § 369 Abs. 2 AO auf die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht wird zum Ausdruck gebracht, dass die AO für das materielle Steuerstrafrecht keine abschließende Regelung darstellt. Soweit die §§ 370–376 AO ausdrückliche Regelungen für eine bestimmte Frage enthalten, gehen diese als leges speciales den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen vor. Das Gleiche gilt aber auch, wenn steuerrechtliche Normen die Auslegung des Steuerstrafrechts abweichend vom allgemeinen Strafrecht verbindlich regeln, was der Formulierung des § 356 RAO 1919 ("soweit die Steuergesetze nichts Abweichendes vorschreiben") entspricht (s. Rz. 1; vgl. etwa zum Verhältnis steuerlicher Erklärungspflichten zu § 13 StGB § 370 Rz. 221 ff.)[2]. Falls die AO keine abschließende Regelung vorsieht, wie z.B. zur Frage der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung in § 376 AO ("wird auch unterbrochen [...]"), muss auf die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts zurückgegriffen werden. Allgemeines Gesetz des Strafrechts, das subsidiär Anwendung findet, ist neben dem StGB z.B. das JGG, das Sonderregelungen für Jugendliche und Heranwachsende enthält (zu § 369 Abs. 2 AO s. Rz. 80 ff.).

 

Rz. 11– 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.02.2022
[2] Anders wohl Joecks in JJR8, § 369 AO Rz. 4: "nur die Strafvorschriften der Steuergesetze".
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.02.2022

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