Rz. 1

[Autor/Stand] Schon § 356 RAO 1919[2] als Vorläufer des heutigen § 369 AO definierte Steuervergehen in ähnlicher Weise wie die heutige Regelung als "strafbare Verletzungen von Pflichten, die die Steuergesetze im Interesse der Besteuerung auferlegen"; ebenfalls eingeschlossen war die Begünstigung. Nach § 355 RAO 1919 fand das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit nichts Abweichendes vorgeschrieben wurde. Die Zusammenfassung in einer Norm durch § 391 RAO 1968 bedeutete inhaltlich ebenso wenig wie die sprachliche Neufassung eine Veränderung[3]. Die gegenwärtige Fassung des § 369 AO stimmt wörtlich mit der des § 391 RAO überein, die dieser durch Art. 161 Nr. 1 EGStGB vom 2.3.1974[4] erhalten hatte. 1974 wurde die Formulierung strafbare Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze in § 391 Abs. 1 Nr. 1 RAO 1968 durch die noch heute geltende Formulierung Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, ersetzt. Das war sachlich bedeutsam, da nach der früheren Fassung ohne Belang war, ob der Straftatbestand selbst Teil eines Steuergesetzes war (s. Rz. 16). Neu aufgenommen wurde 1974 die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft (s. Rz. 35 ff.).

 

Rz. 2– 8

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.02.2022
[2] Gesetz v. 13.12.1919, RGBl. 1919, 1993.
[3] Vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze, BT-Drucks. V/1812, 22.
[4] BGBl. I 1974, 469.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.02.2022

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