Schrifttum:

1. Zur gerichtlichen Zuständigkeit nach der AO: Bode, Die Zuständigkeit der Steuer-Amtsgerichte, NJW 1958, 1910; Bode, Die Zuständigkeitsabgrenzung im gerichtlichen Steuerstrafverfahren, NJW 1960, 1990; Buschmann, Die Zuständigkeitsabgrenzung im gerichtlichen Steuerstrafverfahren, NJW 1960, 326, NJW 1960, 1991; Henneberg, Zur Reform des Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, BB 1974, 705; Henneberg, Die Auswirkungen des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 auf die Verfolgung von Steuerstrafsachen, BB 1979, 585; Kohlhaas, Gerichtliche Zuständigkeit bei Rauschmittelvergehen, NJW 1972, 1931; Kopacek, Zuständiges Jugendgericht bei Kraftfahrzeugsteuervergehen Minderjähriger, NJW 1961, 2147; Rotsch/Sahan, Verbindung und Trennung von Strafsachen, JA 2005, 801.

2. Zur gerichtlichen Zuständigkeit nach StPO und GVG: Bezjak/Sommerfeld, Die örtliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters im Jugendstrafverfahren, ZJJ 2008, 251; Böttcher/Mayer, Änderungen des Strafverfahrensrechts durch das Entlastungsgesetz, NStZ 1993, 153; Brause, Zur Zuständigkeit der allgemeinen und der besonderen Strafkammern, NJW 1979, 802; Ebsen, Begründungspflicht und Prüfungsrecht bei Anträgen auf richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren (§ 162 StPO), NStZ 2007, 501; Firgau, Das Zusammentreffen von Wirtschafts- und Nichtwirtschaftsstraftaten gem. § 74c GVG, wistra 1988, 140; Katholnigg, Die gerichtsverfassungsrechtlichen Änderungen durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979, NJW 1978, 2375; Katholnigg, Neue Verfahrensmaßnahmen in Betäubungsmittelstrafsachen, NStZ 1981, 417; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2015; Löffeler, Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer, JA 1987, 214; Meyer-Goßner, Die Prüfung der funktionalen Zuständigkeit im Strafverfahren insbesondere beim Landgericht, JR 1977, 353; Meyer-Goßner, Die Behandlung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen allgemeinen und Spezialkammern beim Landgericht, NStZ 1981, 168; Meyer-Goßner, Die Verbindung verschiedener gegen denselben Angeklagten bei demselben Landgericht anhängiger Strafverfahren, NStZ 1989, 297; Ruhmannseder, Die Neuregelung der strafprozessualen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, JA 2009, 57; Siegismund/Wickern, Das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege, wistra 1993, 81, 136; Wolff, Zur Bedeutung von § 6 StPO im Revisionsverfahren, JR 2006, 232.

S. ferner die Schrifttumshinweise vor Rz. 40 und vor Rz. 75.

A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Eine dem § 391 AO entsprechende gesetzliche Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der AG wurde mit § 476a RAO[2] erstmalig im Jahr 1956 geschaffen[3].

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Durch das 1. AOStrafÄndG 1967[5] wurde § 476a RAO mit teilweise verändertem Inhalt zu § 426 RAO. Gegenüber § 476a RAO wurden die Abs. 1 und 3 erweitert, Abs. 4 wurde neu eingeführt.

§ 426 RAO erfuhr durch das EGStGB vom 3.3.1974[6] zwei kleine Änderungen (in Abs. 1 Satz 2 wurde die Angabe "§ 153 Abs. 2" durch "§ 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1", in den Abs. 3 und 4 wurden jeweils die Worte "Steuervergehen" durch "Steuerstraftaten" ersetzt).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] In die AO 1977 wurde § 426 i.d.F. des EGStGB als § 391 AO übernommen.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Durch das StVÄG 1979 vom 5.10.1978[9] wurde § 74c GVG in der Weise geändert, dass u.a. für Straftaten ... nach dem Steuer- und Zollrecht (Abs. 1 Nr. 3), die im ersten Rechtszug zur Entscheidung vor die LG gelangen, große Strafkammern als Wirtschaftsstrafkammern zuständig sind. § 74c Abs. 3 GVG enthält eine Ermächtigungsregelung, die der des § 391 Abs. 2 AO im Kern vergleichbar ist. In Konsequenz dieser Regelung wurden in § 391 Abs. 3 AO die Worte "beim Landgericht einer bestimmten Strafkammer" gestrichen.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Schließlich wurde durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28.7.1981[11] § 391 Abs. 4 AO geändert. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Halbs. 1 erstreckt sich danach auch nicht auf die Fälle, in denen dieselbe Handlung zugleich eine Steuerstraftat und ein BtM-Delikt darstellt. Die Regelung gibt "der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der örtlichen Drogenszene" Vorrang gegenüber der besonderen Sach- und Rechtskunde des sonst nach den Abs. 1–3 zuständigen Strafrichters[12].

 

Rz. 6– 8

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] I.d.F. des Gesetzes v. 11.5.1956, BGBl. I 1956, 418.
[3] Vgl. dazu Bülte in HHSp., § 391 AO Rz. 1 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[5] Gesetz v. 10.8.1967, BGBl. I 1967, 877.
[6] BGBl. I 1974, 469.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[9] BGBl. I 1978, 1645.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[11] BGBl. I 1981, 681.
[12] BR-Drucks. 546/79, 39; BT-Drucks. VIII/3551, 48 und 54.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

II. Zweck und Bedeutung

 

Rz. 9

[Auto...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge