Rz. 1
[Autor/Stand] Eine dem § 391 AO entsprechende gesetzliche Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der AG wurde mit § 476a RAO[2] erstmalig im Jahr 1956 geschaffen[3].
Rz. 2
[Autor/Stand] Durch das 1. AOStrafÄndG 1967[5] wurde § 476a RAO mit teilweise verändertem Inhalt zu § 426 RAO. Gegenüber § 476a RAO wurden die Abs. 1 und 3 erweitert, Abs. 4 wurde neu eingeführt.
§ 426 RAO erfuhr durch das EGStGB vom 3.3.1974[6] zwei kleine Änderungen (in Abs. 1 Satz 2 wurde die Angabe "§ 153 Abs. 2" durch "§ 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1", in den Abs. 3 und 4 wurden jeweils die Worte "Steuervergehen" durch "Steuerstraftaten" ersetzt).
Rz. 3
[Autor/Stand] In die AO 1977 wurde § 426 i.d.F. des EGStGB als § 391 AO übernommen.
Rz. 4
[Autor/Stand] Durch das StVÄG 1979 vom 5.10.1978[9] wurde § 74c GVG in der Weise geändert, dass u.a. für Straftaten ... nach dem Steuer- und Zollrecht (Abs. 1 Nr. 3), die im ersten Rechtszug zur Entscheidung vor die LG gelangen, große Strafkammern als Wirtschaftsstrafkammern zuständig sind. § 74c Abs. 3 GVG enthält eine Ermächtigungsregelung, die der des § 391 Abs. 2 AO im Kern vergleichbar ist. In Konsequenz dieser Regelung wurden in § 391 Abs. 3 AO die Worte "beim Landgericht einer bestimmten Strafkammer" gestrichen.
Rz. 5
[Autor/Stand] Schließlich wurde durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28.7.1981[11] § 391 Abs. 4 AO geändert. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Halbs. 1 erstreckt sich danach auch nicht auf die Fälle, in denen dieselbe Handlung zugleich eine Steuerstraftat und ein BtM-Delikt darstellt. Die Regelung gibt "der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der örtlichen Drogenszene" Vorrang gegenüber der besonderen Sach- und Rechtskunde des sonst nach den Abs. 1–3 zuständigen Strafrichters[12].
Rz. 6– 8
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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