Rz. 80

[Autor/Stand] Nach § 369 Abs. 2 AO gelten ergänzend die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit nicht die Strafvorschriften der Steuergesetze Spezialregelungen enthalten (s. Rz. 10)[2]. Spezialregelungen sind etwa in § 371 AO mit der strafbefreienden Selbstanzeige und in Bezug auf die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung in § 376 AO getroffen worden. Ergänzend von Bedeutung ist insb. das StGB, ohne dessen allgemeine Regelungen eine sinnvolle Anwendung der Steuerstrafnormen ohnehin nicht möglich wäre, da in der AO bspw. keine eigenständigen Regelungen zum Vorsatz, zu Irrtums-, Rechtfertigungs- und Entschuldigungsfragen oder zum Versuch getroffen werden. Von Bedeutung können auch §§ 132, 105, 106 und 112a JGG sein, die ihrerseits die allgemeinen Vorschriften des StGB nach § 2 JGG verdrängen.

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Die Verweisung des § 369 Abs. 1 AO bezieht sich dabei auf die allgemeinen strafrechtlichen Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung. Aus § 2 StGB können sich zum Schutz des Betroffenen aber Besonderheiten ergeben, wenn sich die Gesetzeslage zwischen Tatbegehung und Aburteilung ändert (s. § 370 Rz. 60 ff.). Für die Regelungen des Besonderen Teils des StGB ist § 369 Abs. 2 AO ohne Bedeutung. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften bestimmt sich nach ihrer Schutzrichtung; Einschränkungen oder Besonderheiten können sich insoweit allein aus steuer(straf)rechtlichen Spezialregelungen ergeben. So ist § 357 StGB im Ausgangspunkt auch für Amtsträger der FinB einschlägig.

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Die allgemeinen Regeln des Strafrechts werden im jeweiligen Sachkontext der einzelnen Steuerstraftatbestände eingehend thematisiert.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.02.2022
[2] Vgl. RG v. 25.4.1929 – II 1318/28, RGSt 63, 139 (141).
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.02.2022
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.02.2022

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