§ 1 Geltungsbereich
1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Land Niedersachsen für die Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie für ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände. 2Für Weltanschauungsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die nachfolgenden Regelungen mit Ausnahme des § 11 Abs. 1 bis 5 entsprechend.
§ 2 Kirchensteuerberechtigung
(1) 1Die Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften) können von ihren Angehörigen (Kirchenangehörigen) aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuer erheben. 2Kirchensteuern können erhoben werden als
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Steuer vom Einkommen
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Steuer vom Vermögen
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Steuer vom Grundbesitz Bis 29.03.2022:
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(2) Die Kirchensteuer kann als Steuer der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften (Landes- oder Diözesankirchensteuer) und als Kirchensteuer der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und der entsprechenden Körperschaften der anderen Religionsgemeinschaften (Ortskirchensteuer) erhoben werden; jede in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichnete Kirchensteuerart kann jedoch nur als Landes-(Diözesan-) Kirchensteuer oder nur als Ortskirchensteuer erhoben werden.
(3)[5] 1Erhebt eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft von einer kirchenangehörigen Person Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Kirchgeld nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, so sind die Kirchensteuer und das Kirchgeld aufeinander anzurechnen. 2Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag (§ 13 a) ist auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. 3Im Übrigen ist in den Steuerordnungen (Absatz 1) zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.
Bis 29.03.2022:
(3) 1Erhebt ein Kirchensteuerberechtigter von einem Kirchenangehörigen Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Kirchgeld nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, so sind die Kirchensteuer und das Kirchgeld aufeinander anzurechnen. 2Im übrigen ist in den Steuerordnungen (Absatz 1) zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.
(4) 1Für die Kirchensteuer können Höchstbeträge oder Höchstgrenzen bestimmt werden. 2Wird die Höchstgrenze in einem Prozentsatz[6] [Bis 29.03.2022: Vomhundertsatz] des zu versteuernden Einkommens bemessen, so gilt für deren Ermittlung § 51a Abs. 1 bis 2d des Einkommensteuergesetzes (EStG). [Bis 29.03.2022: 3Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag (§ 13a) ist auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.] [7]
(5)[8] Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichnete Kirchensteuer kann von der kirchenangehörigen Person
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als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer insoweit erhoben werden, als sie Eigentümerin von Grundbesitz im Bezirk ihrer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft ist, |
Bis 29.03.2022:
(5) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichnete Kirchensteuer kann von dem Kirchenangehörigen
1. |
als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer insoweit erhoben werden, als er Eigentümer von Grundbesitz im Bezirk seiner Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft ist, |
2. |
als Ortskirchensteuer insoweit erhoben werden, als er Eigentümer von Grundbesitz im Bezirk einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes ist, die oder der zu seiner Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft gehört. |
(6)[9] Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichnete Kirchensteuer darf nur von einer kirchenangehörigen Person erhoben werden, die selbst oder deren Ehegatte eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen hat.
Bis 29.03.2022:
(6) Die ...
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