(1) Sind die Festsetzung und Erhebung der Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen worden (§ 11), so gelten für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag § 51 a Abs. 2 b bis 2 e EStG und ergänzend die Absätze 2 und 3.

 

(2) Auf Antrag einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft mit Sitz außerhalb des Landes kann das Finanzministerium den Kirchensteuerabzug als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer am Ort der Betriebsstätte bestimmen, wenn die Religionsgemeinschaft am Ort des Sitzes zur Steuererhebung berechtigt ist und die Verwaltung der Kirchensteuer auf die dortigen Landesfinanzbehörden übertragen hat.

 

(3) 1Die Vorschriften für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer sowie über die Haftung des Kirchensteuerabzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Gläubigers der Kapitalerträge finden auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung. 2Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag nur vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge eine Kirchensteuerpflicht bestand.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge