Kein Verspätungszuschlag für Kirchensteuer in Niedersachsen
Das hat das Niedersächsische Finanzministerium in einer Presseinformation v. 23.3.2022 mitgeteilt.
"Mit der Anpassung des Kirchensteuerrahmengesetzes stellen wir gesetzlich sicher, dass bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung keine Verspätungszuschläge zur Kirchensteuer erhoben werden", wird Finanzminister Reinhold Hilbers in der Mitteilung zitiert.
Änderung im Steuerverfahrensrecht
Der Anlass sei eine Änderung im Steuerverfahrensrecht: Für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind, sei der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht mehr ermessensabhängig, sondern obligatorisch festzusetzen. Das habe in Bezug auf die Kirchensteuerfestsetzung die Folge, dass auch hier der Verspätungszuschlag obligatorisch festzusetzen wäre.
Dies sei aber auch auf Seiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht gewollt. Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Kirchensteuer spreche insbesondere, dass im Bereich der Kirchensteuer auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen praktisch verzichtet werde, indem auch bereits die Anwendung der Vorschriften über Verzinsung, Säumniszuschläge sowie Straf- und Bußgelder gesetzgeberisch ausgeschlossen seien.
Verspätungszuschlag für Kirchensteuer jetzt gesetzlich ausgeschlossen
Gleiches gelte nun auch für die Verspätungszuschläge. Die niedersächsischen Finanzämter haben das laut der Pressemitteilung auch bereits aus Ermessenserwägungen so berücksichtigt und gehandhabt. Durch die Änderung des KiStRG sei die Erhebung eines Verspätungszuschlags im Bereich der Kirchensteuer nun gesetzlich ausgeschlossen.
Andere Bundesländer hätteen ihre jeweiligen landesrechtlichen Kirchengesetze ebenfalls diesbezüglich bereits angepasst bzw. beabsichtigen eine solche Anpassung.
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