Leitsatz

Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind setzt voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. bzw. 25. Lebensjahres eingetreten ist. Bei der Prüfung der Ursächlichkeit zwischen Behinderung und der Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt können nur Behinderungen berücksichtigt werden, die bereits im Zeitpunkt der Vollendung des 27. bzw. 25. Lebensjahres vorgelegen haben.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Vater des am 24.6.1966 geborenen Sohnes. Im April 2008 beantragte der Kläger ihm aufgrund einer bestehenden Schwerbehinderung (GdB 90 Mz RF) des Kindes auch über das 27. Lebensjahr hinaus gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG Kindergeld für den Sohn zu gewähren. Die Familienkasse (FK) lehnte diesen Antrag ab, da ein Nachweis, dass die Behinderung des Sohnes vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei, nicht vorgelegt worden sei. Im Einspruchsverfahren hat der Kläger diesen Nachweis erbracht. Nach Auffassung der FK war der Sohn aufgrund seines Einkommens in der Lage sich selbst zu unterhalten. Kindergeld über das 27. Lebensjahr hinaus könne daher nicht gezahlt werden. Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass der notwendige Lebensbedarf des Sohnes nicht durch dessen eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt sei.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da der Sohn unter Berücksichtigung der bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung in der Lage war sich selbst zu unterhalten. Die Nichtberücksichtigung der später hinzugetretenen Beeinträchtigungen ist nach Auffassung des FG auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerechtfertigt. Es kann einem Stpfl. nicht zu Gute kommen, wenn weitere Behinderungen, die nach Eintritt der Altersgrenze zu einer bestehenden Behinderung hinzutreten und weitere Kosten verursachen, nunmehr zu einer Kindergeldberechtigung führen würden, während diese bei einem anderen Stpfl, dessen Leistungsfähigkeit durch den Eintritt einer (erstmaligen) Behinderung des Kindes ebenfalls geschmälert wird, zu verneinen wäre, weil diese Behinderung aufgrund ihres Eintritts nach Vollendung des 27. bzw. 25. Lebensjahres keine Berücksichtigung finden würde.

 

Hinweis

Wegen der Frage, ob es für die Ursächlichkeit der Unfähigkeit eines Kindes, sich infolge einer Behinderung selbst zu unterhalten, ausschließlich auf die Behinderungen ankommt, die vor Vollendung des 27. bzw. 25. Lebensjahres eingetreten sind, hatte das FG die Revision zugelassen. Diese wurde jedoch nicht eingelegt und das Urteil ist rechtskräftig geworden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.06.2012, 9 K 18/11

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