Der BFH muss klären, ob es sich bei der Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs an seinen Arbeitnehmer – auch zu Privatfahrten – auch dann um eine entgeltliche Vermietungsleistung i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG handelt, wenn der Arbeitnehmer hierfür keine Zahlung leistet und keinen Teil seiner Barvergütung verwendet, sondern lediglich seine Arbeitsleistung erbringt. Auch der Fall, dass keine Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, muss noch geregelt werden. Zu entscheiden ist auch, ob – soweit in der Zuzahlung durch den Arbeitnehmer des auch zu Privatfahrten genutzten Fahrzeugs ein Entgelt gesehen wird – die Mindestbemessungsgrundlage entsprechend § 10 Absatz 5 Nr. 2 UStG anzuwenden ist, wenn die Leistung – wäre sie unentgeltlich – in Deutschland nicht steuerbar wäre. Im Streitfall hatte ein Unternehmen in Luxemburg zwei dort tätigen Mitarbeitern, die ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, jeweils ein zum Unternehmensvermögen gehörendes, von dem Unternehmen bei einem Leasingunternehmen geleastes Firmenfahrzeug, auch für Privatfahrten überlassen und dabei einen Teil des Gehaltes einbehalten.[1]

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