Die Muster I bis III der Steuerbescheinigung (Bankbescheinigung für natürliche Personen; Bescheinigung ausschüttender Körperschaften, Bescheinigung für betriebliche Anleger/Steuerausländer) sind vom BMF[1] veröffentlicht worden. Von diesen Mustern darf nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben nicht abgewichen werden.

Hierbei wird es nicht beanstandet, wenn in Fällen, in denen ein in dem amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben ist (z. B. bei Muster I: Es wurden keine Veräußerungsgeschäfte mit Aktien getätigt, keine ausländische Steuer entrichtet), die entsprechende(n) Zeile(n) des amtlichen Musters entfallen. Entsprechendes gilt für die mit Ankreuzfeldern versehenen Zeilen.

Der Steuerbescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, wenn die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

Aus dieser Bescheinigung ergeben sich die für eine evtl. Steuererklärung erforderlichen Angaben.

Es wurden folgende Muster veröffentlicht:

Muster I

Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung i. S. d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG

Einzelheiten:

  • Die Bescheinigungen werden regelmäßig nur von inländischen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten sowie im Ausnahmefall auch von Versicherungsgesellschaften ausgestellt.
  • Grundsätzlich dürfen nur Jahresbescheinigungen ausgestellt werden. Wenn ausnahmsweise mehrere Bescheinigungen auszustellen sind, müssen diese aufeinander verweisen.
  • Wird für Ehegatten ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Steuerbescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. Gleiches gilt für Gemeinschaftskonten/-depots von eheähnlichen Lebensgemeinschaften sowie von eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Bei Personengemeinschaften ist die Bescheinigung ebenfalls auf den Namen der entsprechenden Gemeinschaft auszustellen.
  • Für Zwecke der Abgeltungsteuer in Verbindung mit den jeweiligen Veranlagungspflichten und -wahlrechten sind mehrere Werte seitens der Kreditinstitute zu bescheinigen. Die jeweiligen Zeilen und deren Inhalte sind in den Rz. 26–42 des BMF-Schreibens[2] erläutert.
  • Es werden auch die nicht verrechneten Verluste aufgeführt, wenn die Bescheinigung dieser Verluste beantragt wurde.
  • Die Rz. 68 des BMF-Schreibens[3] regelt Sonderfragen zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, wenn die Kapitalanlagen in einem ausländischen Bankdepot verwahrt werden.
  • Die Steuerbescheinigung wird bei Treuhand-, Ander- und Nießbrauchskonten regelmäßig auf den (zivilrechtlichen) Gläubiger ausgestellt. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und die Versteuerung der Kapitalerträge erfolgen hingegen beim (steuerrechtlichen) Gläubiger.[4] Dieser hat daher auch Anspruch auf Aushändigung der Steuerbescheinigung.
  • Zinsen aus Instandhaltungsrücklagen sind den Einkünften aus § 20 EStG zuzuordnen. Im Allgemeinen ist von einer gesonderten Feststellung abzusehen.[5] Der Verwalter teilt die anteiligen Einnahmen und Abzugsbeträge den einzelnen Wohnungseigentümern mit.[6]
  • Zinsen aus Mietkautionen sind dem Mieter zuzurechnen.[7]

Muster II

Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft (z. B. für GmbH-Ausschüttungen)

Einzelheiten:

  • Bescheinigungsmuster für alle kapitalertragsteuerpflichtigen Tatbestände von "Nichtbanken".
  • Die Bescheinigung gilt unabhängig von einer Abgeltungswirkung des Steuerabzugs auch für betriebliche Kapitalerträge.
  • Es können Einzelsteuerbescheinigungen oder zeitraumbezogene Bescheinigungen erteilt werden.

Das Muster I und tlw. auch das Muster II enthalten Verweise auf die Zeilen der Anlage KAP, in denen die jeweiligen Werte im Falle einer Einkommensteuerveranlagung nach § 32d EStG eingetragen werden müssen.

Muster III

Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. d. §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Steuerausländern.

Einzelheiten:

  • Die Bescheinigungen werden regelmäßig nur von inländischen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt.
  • Es müssen keine Jahresbescheinigungen erteilt werden.

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