Rz. 41

Diese Norm stellt einen Auffangtatbestand dar und ermöglicht Maßnahmen zu ergreifen, die nicht ausdrücklich geregelt sind. Hingegen ist es nicht möglich, über diese Vorschrift Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren, deren gesetzlich geregelte Voraussetzungen nicht vorliegen; denn gerade dadurch zeigt sich, dass der Gesetzgeber dem Versicherten solche Leistungen nicht zukommen lassen will (a. A. Dahm, in: Lauterbach, UV-SGB VII, § 39 Rz. 14; Ricke, in: KassKomm, § 39 SGB VII Rz. 3).

 

Rz. 42

In Betracht kommen z. B. Zuschüsse zu Erholungsaufenthalten, die Beteiligung an Heizungsmehrkosten für einen Querschnittgelähmten, Hilfen zur Verbesserung der sozialen Wiedereingliederung, wie etwa des Besuchs von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, sowie die Gewährung von Sportgeräten und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge