Rz. 14

Nach Satz 2 gelten § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 entsprechend, wonach der Unfallversicherungsträger bei Anzeige einer Berufskrankheit eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde übersendet und umgekehrt. Der Unfallversicherungsträger und die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle sind danach wechselseitig zur Übersendung der bei ihnen eingegangenen ärztlichen Anzeigen verpflichtet.

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