Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile einer Gesellschaft begründet, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, unterliegt gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden.

Wenn in Erfüllung desselben Rechtsgeschäfts die Übertragung der Anteile an der Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, unterliegt diese gem. § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG ebenfalls der Grunderwerbsteuer. Der in § 1 Abs. 3 Halbs. 1 GrEStG geregelte gesetzliche Anwendungsvorrang der § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG gilt nicht, wenn der Abschluss des Rechtsgeschäfts und die Anteilsübertragung zeitlichen auseinanderfallen. Da es sich in einem solchen Fall um zwei Erwerbsvorgänge innerhalb desselben Lebenssachverhaltes handelt, führt dies zu einer nicht gewollten zweimaligen Besteuerung mit Grunderwerbsteuer.

Um dieses Ergebnis zu verhindern, regelt nun der neu eingefügte Abs. 4a in § 16 GrEStG, dass auf Antrag eine Aufhebung oder Änderung der aufgrund des Rechtsgeschäfts nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG festgesetzten Grunderwerbsteuer erfolgt. Entsprechendes gilt für Festsetzungen nach § 1 Abs. 3a GrEStG. Damit wird bei Grundstücksidentität sichergestellt, dass nur eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG erfolgt.

Hinsichtlich der Festsetzungsfrist erfolgt die Sicherstellung eines Antrags nach § 16 Abs. 4a Satz 1 GrEStG durch die Einführung einer Ablaufhemmung in § 16 Abs. 4a Satz 2 GrEStG. § 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG enthält eine Folgeänderung zu Abs. 4a im Hinblick auf die für eine Änderung nach § 16 Abs. 4a GrEStG erforderliche Vollständigkeit der Anzeigepflichten.

Die Neuregelungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

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