Die ImmoWertV-Novelle v. 14.7.2021 trat am 1.1.2022 in Kraft (§ 54 ImmoWertV). Gleichzeitig wurden die BRW-RL v. 11.1.2011, die SW-RL v. 5.9.2012, die VW-RL v. 20.3.2014, die EW-RL v. 12.11.2015 und die WertR 2006 v. 1.3.2006 gegenstandslos (BAnz AT 31.12.2021, B11).

Die ImmoWertV dient insb. dem Ziel, die für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB und § 12 Abs. 1 ImmoWertV) nach einheitlichen Grundsätzen zu ermitteln. Hierfür werden neben Bewertungsverfahren auch feste Modellwerte, z.B. Gesamtnutzungsdauern (Anlage 1) und Bewirtschaftungskosten (Anlage 3) vorgegeben. So soll die Verwertbarkeit der Daten der Gutachterausschüsse i.R.d. steuerlichen Bewertung sichergestellt werden (BR-Drucks. 407/21, 1 und 2).

Die ImmoWertV ist anzuwenden

  • bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken und Grundstücksteilen einschl. ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und grundstücksgleichen Rechten, Rechten an diesen und Rechten an Grundstücken sowie grundstücksbezogenen Belastungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ImmoWertV), und
  • bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ImmoWertV).

Seit dem 1.1.2022 ist die ImmoWertV i.d.F. v. 14.7.2021 bei der Erstattung von Verkehrswertgutachten anzuwenden.

Beraterhinweis Verkehrswertgutachten zum Zwecke des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts sind seit dem 1.1.2022 auf Grundlage der neuen ImmoWertV zu erstellen. Das gilt unabhängig vom Wertermittlungsstichtag (§ 53 Abs. 1 ImmoWertV). Geschieht dies nicht, gilt der Nachweis als nicht erbracht, da er nicht auf den nach § 199 Abs. 1 BauGB erlassenen Vorschriften (= ImmoWertV) beruht (§ 198 Abs. 1 Satz 2 BewG).

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