ImmoWertV 2021: Finale Anwendungshinweise fehlen noch

Im Juli ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) 2021 verkündet worden. Damit endet ein langes Verfahren zur Novellierung des Wertermittlungsrechts. Die Änderungen sind recht umfangreich ausgefallen. Bis zu den finalen Anwendungshinweisen dauert es aber noch.

Nach Inkrafttreten der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) 2010 wurden die neuen Vorgaben zur Bodenrichtwertermittlung (2011), Sachwertermittlung (2012), Vergleichswertermittlung (2014) und Ertragswertermittlung (2015) in Einzelrichtlinien präzisiert. Diese sollten später in einer gemeinsamen ImmoWertR zusammengeführt werden. Nachdem es auch einen ersten Grobentwurf einer ImmoWertR gegeben hatte, sah sich der "Arbeitskreis ImmoWertR" unter Federführung des Bundesinnenministeriums aufgrund der Grundsteuerreform aber zu einer Kurskorrektur gezwungen.

Durch die Grundsteuerreform 2019 sind beziehungsweise werden die Daten der Gutachterausschüsse – besonders die Bodenrichtwerte – relevanter, somit mussten deutschlandweit verbindliche Vorgaben an deren Ableitung durch Gutachterausschüsse sichergestellt werden. Neben der steuerlichen Bewertung und der Marktwertermittlung hatten aber auch weitere Berufsgruppen ein Interesse an einer Novellierung: In der kreditwirtschaftlichen Wertermittlung un...

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Dies ist ein Beitrag aus der Zeitschrift Immobilienwirtschaft.
IW 09 2021

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Schlagworte zum Thema:  Immobilien, Wertermittlung