(1) Diese Verordnung ist anzuwenden

 

1.

bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung), und

 

2.

bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten.

 

(2) Gegenstände der Wertermittlung (Wertermittlungsobjekte) sind

 

1.

Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs,

 

2.

grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen.

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