2.1 Zur Anwendung berechtigte Stellen (Abs. 1)

 

Rz. 5

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf ist nur zulässig zwischen den in § 35 SGB I genannten Stellen und den Stellen nach § 69 Abs. 2 sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Zentrale Zulagenstelle (ZfA). Die ZfA wird hier als Finanzbehörde tätig, für die die Vorschriften der AO und des EStG gelten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Funktion als ZfA ist also kein Sozialleistungsträger i. S. v. § 35 SGB I.

 

Rz. 6

Gleiches gilt für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, in ihrer Zuständigkeit für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG. Auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist in dieser Funktion als Finanzbehörde und nicht als Sozialleistungsträger tätig.

 

Rz. 7

Ausländische Stellen sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht einbezogen. § 79 zählt in Abs. 1 und 1a die Stellen abschließend auf, zwischen denen Abrufverfahren möglich sind. Neben der ZfA und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl. Rz. 5 und 6) sind dies nur die in § 35 SGB I und in § 69 Abs. 2 und 3 genannten Stellen. Welche dies im Einzelnen sind, kann den Kommentierungen zu § 35 SGB I und zu § 69 entnommen werden.

 

Rz. 8

Eine Ausnahme gilt für die Rentenversicherungsträger, für die es im § 148 Abs. 3 SGB VI eine eigene Vorschrift zum automatisierten Abrufverfahren gibt, die § 79 vorgeht (§ 37 SGB I). Nach § 148 Abs. 3 SGB VI ist ein automatisiertes Abrufverfahren auch zulässig zwischen den Rentenversicherungsträgern und Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des SGB, soweit die Daten zur Feststellung von Leistungsansprüchen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.

2.2 Voraussetzungen für die Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf (Abs. 1)

 

Rz. 9

Abs. 1 enthält mehrere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens auf Abruf, die alle kumulativ erfüllt sein müssen.

3 Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  1. Das Verfahren muss die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person berücksichtigen.
  2. Das Verfahren muss wegen der Vielzahl der Abrufe oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit "angemessen" sein. Die Angemessenheitsprüfung erfordert eine Güterabwägung, wobei die Risiken für die betroffene Person das entscheidende Kriterium sind. Allein eine kostengünstigere Datenverarbeitung durch Online-Abrufmöglichkeiten rechtfertigt somit keine Einrichtung.
  3. Die jeweiligen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörden(§ 90 SGB IV) müssen die Teilnahme der unter ihrer Aufsicht stehenden Stelle genehmigt haben. Versagt eine dieser Aufsichtsbehörden ihre Genehmigung, so ist die Beteiligung dieser Stelle nicht zulässig. Versagen kann die Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde die Einrichtung nur aus Rechtsgründen. Zweckmäßigkeitsüberlegungen reichen nicht, um die Genehmigung zu versagen.

2.3 Automatisiertes Abrufverfahren für eine Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Abs. 1a)

 

Rz. 10

Zum 1.1.2013 wurde § 79 um Abs. 1a erweitert, der die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gegenüber bestimmten Stellen zulässt. Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau handelt es sich um einen Sozialleistungsträger i. S. v. § 35 SGB I (§§ 21, 22 und 23 SGB I).

 

Rz. 11

Bereits nach Abs. 1 ist zwischen den in § 35 SGB I genannten Stellen die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig (vgl. Rz. 5). Abs. 1a begrenzt die Möglichkeiten zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau auf folgende Stellen:

  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Deutsche Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Abs. 1 Satz 1 EStG,
  • Krankenkassen,
  • Bundesagentur für Arbeit,
  • Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist.

Nach Abs. 1a letzter Halbsatz dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden.

 

Rz. 12

Weitere Voraussetzungen zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sieht Abs. 1a nicht vor. Die Einschränkungen, die Abs. 1 Satz 1 vorsieht (vgl. Rz. 9) enthält Abs. 1a nicht.

Die weiteren Bedingungen, die Abs. 2 bis 5 enthalten, gelten dagegen auch für die Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (vgl. Rz. 13 ff.).

2.4 Gewährleistung von Kontrollen (Abs. 2)

 

Rz. 13

Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Verfahrens auf Abruf kontrolliert werden kann. Gegenstand der Kontrolle ist die generelle Zulässigkeit des Abrufverfahrens, nicht die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs.

 

Rz. 14

Um die Einrichtung und das Verfahren kontrollfähig zu machen, schreibt Abs. 2 vor, dass schriftliche Festlegungen zum Anlass und zum Zweck des Abrufverfahrens, zu den Dritten, an die übermittelt wird, zur Art der zu übermittelnden Daten und zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO (vgl...

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