2.1 Persönliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)

 

Rz. 2

Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich gemäß § 64, indem die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1), der Rentenartfaktor (§§ 67, 82, 255, 265 Abs. 7) und der aktuelle Rentenwert (§§ 68, 255a) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Gemäß § 66 Abs. 1 ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages einer Rente, indem die Entgeltpunkte für

  • Beitragszeiten,
  • beitragsfreie Zeiten,
  • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  • Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  • Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnter versicherungsfreier oder von der Versicherungspflicht befreiter Beschäftigung,
  • Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit

mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwen- und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird.

Neben den vorgenannten Entgeltpunkten könnten sich gemäß § 85 Abs. 1 zusätzliche Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag ergeben, wenn ein Versicherter mindestens 6 volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten nachweist. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte gehören nach dem Wortlaut des Abs. 1 zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung; dadurch wird klargestellt, dass bei Ermittlung der Summe der persönlichen Entgeltpunkte neben den in § 66 Abs. 1 genannten Entgeltpunkten ggf. auch zusätzliche Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag gemäß § 85 bei der Berechnung einer Monatsrente (§ 64) heranzuziehen sind.

Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 erhalten Versicherte nach 6 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten

 
vom 6. bis zum 10. Jahr 0,125
vom 11. bis zum 20. Jahr 0,25
für jedes weitere Jahr 0,375

zusätzliche Entgeltpunkte. Hinsichtlich der Höhe des Leistungszuschlags wird im Übrigen auf die Komm. zu § 85 Abs. 1 verwiesen.

 

Rz. 3

Nach dem Wortlaut des Abs. 1 müssten diese zusätzlichen Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage grundsätzlich den sonstigen Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1) der knappschaftlichen Rentenversicherung hinzugerechnet werden. Dies kann jedoch nur bedingt gelten. So ist z. B. bei Berechnung von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, kleinen Witwen- und Witwerrenten sowie von Renten für Bergleute wegen des nach § 82 Satz 2 zu beachtenden höheren Rentenartfaktors für zusätzliche persönliche Entgeltpunkte aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage, ein separater Monatsteilbetrag zu ermitteln. Auch bei Anrechnung von Unfallrenten auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 93 ist der Monatsteilbetrag, der auf den nach § 85 Abs. 1 Satz 1 ermittelten Leistungszuschlag entfällt, von besonderer Bedeutung. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bleibt nämlich der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Rententeilbetrag bei Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten unberücksichtigt und damit im Ergebnis anrechnungsfrei.

Im Übrigen wird wegen der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente mit persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und wegen der Anrechnung von Unfallrenten auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Komm. zu §§ 80, 93 verwiesen.

2.2 Berechnung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute

 

Rz. 4

Die Rente für Bergleute ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, die alternativ gemäß § 45 Abs. 1 bei Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit oder gemäß § 45 Abs. 3 nach langjähriger Untertagearbeit bei Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten geleistet wird. Die Rente für Bergleute ergänzt die Erwerbsminderungsrenten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 um eine weitere vorzeitige Rente, die wegen der erschwerten Arbeitsbedingungen im Bergbau – insbesondere im Untertagebereich – ausschließlich knappschaftlich Versicherten zugänglich ist. Aus diesem Grunde bestimmt Abs. 2, dass der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen, zugrunde zu legen sind.

Da allerdings seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 gemäß §§ 71 bis 73 für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung ein einheitlicher Gesamtleistungswert der Bewertung von beitragsfreien Zeiten sowie der Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten zugrunde zu legen ist, sind auch bei der Berechnung einer Rente für Bergleute zunächst alle Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksicht...

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