Rz. 41

Für die ersten 3 Monate nach dem Tod des Ehegatten beträgt der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte 1,0 in der allgemeinen Rentenversicherung bzw. 1,3333 in der knappschaftlichen Rentenversicherung (vgl. § 67 Nr. 6, § 82 Nr. 7), d. h., der Witwe/dem Witwer steht während dieser Zeit Rente in Höhe der vollen Rente der/des Verstorbenen zu. Daher schließt § 78a Abs. 1 Satz 4 für das "Sterbevierteljahr" einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten aus, weil für diese Zeit keine Absenkung des Versorgungssatzes erfolgt (BT-Drs. 14/4595 S. 49). Der Antrag auf Gewährung der Rente für das Sterbevierteljahr gilt im Übrigen auch gleichzeitig als Antrag auf Zahlung der anschließenden Hinterbliebenenrente (§ 115 Abs. 2).

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