Rz. 4

Als Nachzahlungszeitraum kommt ausschließlich die Zeit des Dienstes für die jeweilige zwischen- oder überstaatliche Organisation in Betracht.

Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 ist allerdings für Kalendermonate einer Dienstzeit unzulässig, wenn diese ganz oder teilweise mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind. Bereits gezahlte freiwillige Beiträge (§§ 7, 161 Abs. 2, 167, 197 Abs. 2, 198 Satz 1) für denselben – in der Dienstzeit liegenden – Zeitraum schließen dagegen eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 in anderer als der bisherigen Höhe nicht aus (Umkehrschluss aus § 204 Abs. 1 Satz 2, vgl. auch Komm. zu Rz. 5).

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