Rz. 5

Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 ist auch zulässig, wenn ein Versicherter (z. B. zur Aufrechterhaltung von Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrente nach § 241 Abs. 2) für Dienstzeiten bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation bereits wirksam freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. In diesen Fällen haben Versicherte vielmehr nach unversorgtem Ausscheiden aus ihrer Beschäftigung für eine internationale Organisation gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 die Option, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in anderer als der bisherigen Höhe zu zahlen. Nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Satz 2 sind den Versicherten die bereits in der Vergangenheit wirksam gezahlten freiwilligen Beiträge zu erstatten, und zwar grundsätzlich erst nach tatsächlicher Zahlung der Nachzahlungsbeiträge. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird in der Verwaltungspraxis regelmäßig aber eine Verrechnung mit den vom Versicherten nach §§ 204 Abs. 1, 209 Abs. 2 zu leistenden Nachzahlungsbeiträgen durchgeführt.

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