Rz. 12

Eine Ausnahme bestimmt Abs. 3 Satz 2. Hiernach gilt die Regelung über den Pauschalabzug für geringfügig Beschäftigte nicht für Studierende einer Fachschule oder Hochschule gilt, die ein Praktikum ableisten, das nicht in einer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Eine Änderung zum bisherigen Recht ist nicht eingetreten. Die bisherige Freistellung der Arbeitgeber von der Zahlung von Pauschalbeiträgen für Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten und nur ein Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze erhalten, wird beibehalten. Die Freistellung der Personen, die ein vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums ableisten, wird aus rechtssystematischen Gründen deshalb nicht mehr ausdrücklich geregelt, weil die Geringfügigkeitsregeln insoweit ohnehin nicht zur Anwendung kommen können, weil es sich um eine Berufsausbildung handelt (vgl. BT-Drs. 15/2678 S. 24). Zur Praxis der versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten vgl. auch das Rundschreiben der Spitzenverbände zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung v. 27.7.2004 (zum Teil durch Gesetzesänderungen überholt und deshalb angepasst worden).

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