Rz. 47

Ehegatten, Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern einer Krankenkasse werden nach § 10 SGB V u. a. als Familienangehörige ohne eigenen Beitrag mitversichert, wenn sie kein Gesamteinkommen (§ 16) haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 (2022 beträgt 1/7 470,00 EUR) überschreitet. Bei Rentnern wird der Zahlbetrag der Rente ohne den auf Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil auf das Gesamteinkommen angerechnet. Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind in dieser Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von derzeit bis zu 520,00 EUR monatlich nicht krankenversicherungspflichtig. Soweit das Arbeitsentgelt im Jahre 2022 jedoch 470,00 EUR überschreitet, bestünde kein Anspruch auf Familienversicherung. Da die Beschäftigung krankenversicherungsfrei ist, wären diese geringfügig entlohnten Beschäftigten ohne Krankenversicherungsschutz. Um dies zu vermeiden, gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte sowohl allgemein als auch im Privathaushalt (vgl. § 8a) nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 letzter Teilsatz SGB V i. d. F. v. 1.10.2022 für den Anspruch auf die Familienversicherung, dass ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig ist.

Bei den Familienangehörigen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, ist als Gesamteinkommen sowohl das Arbeitsentgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung als auch das übrige Einkommen (wie z. B. Zins- und Mieterträge) anzurechnen. Wenn der in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung stehende Familienangehörige z. B. neben einem Arbeitsentgelt von 520,00 EUR noch Zins- oder Mieteinnahmen hat, scheidet der Anspruch auf Familienversicherung wegen Überschreitens der Einkommensgrenze aus.

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