Rz. 2

Die Vorschrift legt die Grundzüge des Verfahrens für die Wahl der Vertreterversammlung fest. Diese erfolgt gemäß Abs. 1 grundsätzlich in einer sog. Urwahl, d. h. durch die Versicherten und die Arbeitgeber getrennt aufgrund von Vorschlagslisten. Die Besonderheit bei der (früheren) Bundesknappschaft, bei der die Versicherten zunächst die Versichertenältesten und diese dann ihrerseits die Versichertenvertreter der Vertreterversammlung wählten, ist entfallen. Insoweit ist dem Grundsatz der Unmittelbarkeit entsprochen worden.

Abs. 2 regelt den Sonderfall der sog. Friedenswahl, während Abs. 3 das Verfahren regelt, wenn eine Wahl nicht zustande kommt oder nicht eine ausreichende Zahl von Mitgliedern gewählt wird.

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