2.1 Träger der Sozialversicherung

 

Rz. 3

Die Träger der Sozialversicherung sind in den §§ 21 bis 23 SGB I genannt. In diesen Vorschriften erfolgt zugleich eine Aufgabenübertragung durch Benennung eines Leistungskatalogs. Bis zur Errichtung einer Unfallkasse des Bundes durch das HZvNG v. 21.6.2002 nahmen die Ausführungsbehörden bis zum 31.12.2002 eine Sonderstellung ein. Sie waren keine Sozialversicherungsträger i. S. v. Selbstverwaltungskörperschaften, sondern Bundesbehörden zur Wahrnehmung der im Rahmen der öffentlichen Verwaltung zu erfüllenden Versicherungsaufgaben (§ 115 SGB VII i. d. F. bis zum 31.12.2002). Mit der Errichtung einer Unfallkasse des Bundes gemäß § 218b SGB VII ist diese Besonderheit ab 1.1.2003 obsolet.

 

Rz. 4

Zu den Sozialversicherungsträgern zählen

  • Krankenversicherung: Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB V);
  • Pflegeversicherung: Pflegekassen bei den Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 46 SGB XI);
  • Unfallversicherung: gewerbliche Berufsgenossenschaften einschließlich der See-Berufsgenossenschaft, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften), Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände (§ 114 SGB VII);
  • Rentenversicherung: die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 125 SGB VI);
  • Alterssicherung der Landwirte: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (landwirtschaftliche Alterskassen – §§ 49, 111 ALG).

Obwohl die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 als Versicherungsträger i. S. d. SGB IV gilt, sind die §§ 29 bis 42 (Verfassung der Sozialversicherungsträger) kraft ausdrücklicher Bestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 2 auf die Bundesagentur für Arbeit nicht anwendbar. Vielmehr sind die erforderlichen Regelungen spezialgesetzlich im SGB III §§ 367 ff. enthalten. Die Künstlersozialkasse ist kein selbständiger Versicherungsträger (mehr), sondern eine unselbständige Abteilung der Unfallkasse des Bundes (§ 37 KSVG). Keine Versicherungsträger sind die übrigen in § 12 SGB I genannten Leistungsträger und die privaten (Pflege-)Versicherungsunternehmen. Bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist dies umstritten (Winkler, in: LPK-SGB IV, § 29 Rz.4 m.w.N.).

 

Rz. 5

Selbstverwaltungsorgane haben auch die Dachorganisationen der Versicherungsträger wie die Landesverbände der Krankenkassen sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§§ 207 ff. SGB V), die kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und Bundesvereinigungen (§ 79 SGB V) und die landwirtschaftlichen Kassenverbände (§§ 53, 55 ALG).

 

Rz. 6

§ 29 geht davon aus, dass die Sozialversicherungsaufgaben von selbständigen Trägern im Sinne von Rechtssubjekten durchgeführt werden. Besonderheiten bestehen bei den Sozialversicherungsträgern, die entweder für mehrere Versicherungszweige zuständig sind oder ihre Aufgaben in einer Verwaltungsgemeinschaft wahrnehmen (landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger, Kranken- und Pflegekassen).

2.2 Rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts

 

Rz. 7

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mitgliedschaftlich organisierte, rechtsfähige Verbände, die staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, § 84 Rz. 101 ff.). Als juristische Person hat eine Körperschaft allgemeine Rechtsfähigkeit; sie ist selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten, die nichts mit den Rechten und Pflichten der ihr angehörenden oder sie verwaltenden natürlichen Personen zu tun haben.

 

Rz. 8

Eine mitgliedschaftliche Struktur der Sozialversicherungsträger ist bezüglich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungsträger unschwer zu bejahen, da die Versicherten und Arbeitgeber bzw. die Unternehmer als Beitragszahler Mitglieder dieser Sozialversicherungsträger sind. Dabei ist aber zu beachten, dass die Krankenversicherungsträger neben Mitgliedern auch Versicherte haben, die keine mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten haben (z. B. Familienversicherte). Die Vorschriften zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte enthalten derartige mitgliedschaftliche Bestimmungen nicht. Jedoch ist auch bei diesen Sozialversicherungsträgern eine mitgliedschaftliche Struktur anzunehmen, da sie eine mitgliedschaftliche Grundverfassung – insbesondere ein Selbstverwaltungsrecht – haben (Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 87 Rz. 160).

 

Rz. 9

Körperschaften des öffentlichen Rechts werden allein durch einen öffentlich-rechtlichen Gründungsakt aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geschaffen. Damit ist die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch einen freiwilligen Zusammenschluss von Privatpersonen ausgeschlossen. Insoweit besteht eine Art Nume...

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