(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

 

(2) 1Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. 2Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.

 

(3) 1Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. 2Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.

 

(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.

[1] § 367 geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I S. 2954. Anzuwenden ab 01.01.2004.

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