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Eine ordnungsgemäße Prüfung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber die Prüfer unterstützt. Abs. 5 verpflichtet daher jeden Arbeitgeber, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Hierzu gehört unter anderem, dass die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Auch automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen.

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