Zu einer Entscheidung des BVerfG, ob die Abgeltungsteuer verfassungswidrig ist, wird es vorerst nicht kommen, weil der Vorlagebeschluss wegen Erledigung der Hauptsache durch das FG Niedersachsen aufgehoben wurde[82].

Das beklagte Finanzamt hatte im Juni 2022 mitgeteilt, dass es geänderte Steuerbescheide erlassen und damit dem Begehren des Klägers entsprochen habe. Der Kläger hat daraufhin im Juli 2022 den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt[83].

Dass eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungsteuer wegen der Änderung der Bescheide durch die Finanzverwaltung nun ausbleibt, wird in der Literatur als "taktisches Verhalten"[84] oder "Notbremse"[85] bewertet, wodurch eine aus Sicht der Finanzverwaltung unerwünschte Entscheidung des BVerfG verhindert werden sollte[86].

[84] Morawitz, DStR 2022, 1934 f.
[85] IWW, GStB 2022, 294 f.
[86] Morawitz, DStR 2022, 1934 (1935); auf den immensen "Umstellungsaufwand", den eine Abschaffung der Abgeltungsteuer für Verwaltung, Steuerpflichtige und Beraterschaft mit sich bringen würde, hinweisend Jachmann-Michel, jM 2022, 302 (304).

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