Das Gericht hält die Abgeltungsteuer grds. nicht für geeignet,

  • einen effektiven Steuervollzug zu verwirklichen oder
  • ein eventuelles strukturelles Vollzugsdefizit zu beseitigen.

Erforderlichkeit der Abgeltungsteuer entfallen: Unabhängig von der grundsätzlichen Geeignetheit der Norm sei die Erforderlichkeit zwischenzeitlich entfallen[66]. Zumindest für Inlandssachverhalte existierte nach Auffassung des Gerichts schon vor Einführung der Abgeltungsteuer kein strukturelles Vollzugsdefizit mehr[67], wohingegen sich wegen des Grundsatzes der formellen Territorialität[68] für im Ausland verwaltetes Vermögen zweifelsfrei ein Vollzugsdefizit ergeben habe[69]. Beachten Sie: Doch die Einführung der Abgeltungsteuer habe

  • weder die Möglichkeiten der deutschen Finanzbehörden, nicht erklärte ausländische Kapitaleinkünfte zu ermitteln, verbessert,
  • noch Steuerpflichtige dazu motiviert, bislang unversteuertes Kapitalvermögen dem deutschen Fiskus zu deklarieren[70].

Tatsächliche Gründe für Rückführung von Steuersubstrat nach Deutschland: Vielmehr hätten erst

  • ein höheres Entdeckungsrisiko von Steuerhinterziehung und
  • eine Verschärfung der Strafandrohung

zu der gewünschten Rückführung von Steuersubstrat nach Deutschland geführt[71]. Insbesondere die erhebliche Verbesserung des internationalen Auskunftsverkehrs[72], gepaart mit der gesamtpolitischen Entwicklung[73] hätten hier eine präventive Wirkung entfaltet.

Die Erforderlichkeit der Abgeltungsteuer zur Vermeidung von Steuerhinterziehung sei daher spätestens ab dem Jahr 2012 entfallen[74]. Damit steht die Auffassung des Gerichts in Einklang mit den Literaturmeinungen, die den Ausbau des zwischenstaatlichen Auskunftsverkehrs als Hauptargument für die Abschaffung der Abgeltungsteuer anführen[75].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge