Auch im ATADUmsG wurde das seit 2008 bestehende Problem der systematisch entstehenden Anrechnungsüberhänge bereinigt. Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG (Hinzurechnung der Gewinne ausländischer Gesellschaften beim inländischen Anteilseigner) hat u. a. zur Voraussetzung, dass die Gewinne der ausländischen Gesellschaft einer niedrigen Besteuerung unterliegen.[1] Das ist der Fall, wenn die maßgebenden Einkünfte mit ausländischen Steuern von weniger als 25 % belastet sind.
Anrechnungsüberhang
Ausländische passive Einkünfte | 1.000.000 |
Ausländische KSt 20 % | 200.000 |
Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 1 AStG) | 80.000 |
Aufstockungsbetrag (§ 12 Abs. 1 AStG) | 20.000 |
Hinzurechnungsbetrag nach § 12 Abs. 1 AStG | 100.000 |
Deutsche KSt 15 % | 15.000 |
Steueranrechnung ausländ. KSt max. | 15.000 |
Anrechnungsüberhang | 5.000 |
GewSt | 15.000 |
Gesamtsteuerbelastung im In- und Ausland | 35.000 |
Gesamtsteuerbelastung vergleichbarer Inlandsfall | 30.000 |
Strafbesteuerung = Anrechnungsüberhang | 5.000 |
Die Industrieverbände haben daher nochmals im Rahmen der Anhörung zum sog. Mindeststeuergesetz eine Absenkung der Niedrigsteuergrenze auf 15 % gefordert. Dies ist für 2024 geplant, vgl. Abschn. 20.
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