Viele Staaten kennen Gruppenbesteuerungssysteme, wie z. B. Großbritannien das System des group relief. Diese sind regelmäßig nicht mit der deutschen Organschaft vergleichbar, sondern oft reine steuerliche Wahlrechte. Es stellt sich daher häufig die Frage, wie eine Steuer aufzuteilen bzw. fiktiv zu ermitteln ist. Das AnwSchr. zum AStG enthält die folgenden Aussagen zur Gruppenbesteuerung:[1] Eine ausländische Gesellschaft, die Zwischeneinkünfte erzielt, wird nicht deshalb niedrig besteuert, weil ihre Einkünfte im Rahmen einer Gruppenbesteuerung (z. B. Organschaft, Konsolidierung) bei einer anderen Gesellschaft besteuert werden. Erzielt eine ausländische Gesellschaft, die einem Konsolidierungskreis angehört, Zwischeneinkünfte, ist die auf die Zwischeneinkünfte entfallende anteilige Ertragsteuerbelastung für diese Gesellschaft gesondert zu ermitteln. Dabei gelten die Grundsätze der Tz. 8.3.2 entsprechend.

Diese Aussage wird fortgeführt.[2]

[1] BMF, AEAStG-E, Rz. 497.
[2] BMF, AEAStG-E, Rz. 497.

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