Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich grundsätzlich um eine passive Tätigkeit. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

  • Verwertung eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit ohne schädliche Mitwirkung des Inländers oder einer ihm nahestehenden Person.

    Ob damit eine vollständige Umsetzung der Richtlinie erfolgt, ist fraglich. Denn der Passivkatalog der ATAD-RL sieht nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Ziffer ii vor, dass Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum als passiv zu qualifizieren sind. Der vom deutschen Gesetzgeber berücksichtigte Umstand, dass die ausländische Zwischengesellschaft im Einzelfall eine originäre Wertschöpfung durch eigene Forschung und Entwicklung betreibt, ist in der RL nicht gewürdigt.[1]

  • Vermietung und Verpachtung, wenn bei unmittelbarem Bezug durch den Inländer nach dem anzuwendenden DBA Steuerfreiheit vorliegt.

    Dies ist der Regelfall. Allerdings bestehen wichtige Länderausnahmen wie insbesondere die Vermietung und Verpachtung in der Schweiz oder Spanien. Diese thesaurierten Vermietungseinkünfte unterliegen in diesen "Ausnahmefällen" der Hinzurechnungsbesteuerung und damit der Nachversteuerung in Deutschland. Tätigkeit im Rahmen eines "qualifizierten Geschäftsbetriebs" ohne schädliche Mitwirkung.[2]

[1] Vgl. hierzu z. B. Böhmer/Gebhard/Krüger, IWB 2018, S. 849.
[2] Hinsichtlich Einzelheiten vgl. auch BMF, AEAStG-E, Rz. 378 ff.

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