Geschäftsführer fallen – soweit keine Besonderheiten geregelt sind – in den Anwendungsbereich des Art. 14 OECD-MA. Von einer geschäftsführenden Tätigkeit abzugrenzen sind jedoch die überwachenden Organe von Kapitalgesellschaften (z. B. Aufsichts- und Verwaltungsräte), die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i. S. des § 18 EStG erzielen und unter den Anwendungsbereich des Art. 16 OECD-MA fallen.

Das Besteuerungsrecht wird regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft zugewiesen und die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode vermieden.

In einigen Staaten ist es üblich, dass bestimmte Organe von Kapitalgesellschaften sowohl geschäftsführende als auch überwachende Aufgaben wahrnehmen (z.  B. Schweizer Verwaltungsrat, kanadisches Board of Directors). In solchen Fällen muss nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] die Vergütung unter Beachtung von Fremdüblichkeitsgesichtspunkten auf Einkünfte i.  S. des Art. 14 OECD-MA und solche i.  S. des Art. 15 OECD-MA aufgeteilt werden. Dies entspricht der Rechtsprechung, wobei der BFH objektive Aufteilungsmaßstäbe fordert.[2] Dies setzt natürlich auch voraus, dass weitere zu überwachende Organe bestehen.

Soweit die Einnahmen auf die geschäftsführenden Tätigkeiten entfallen, ist das Besteuerungsrecht nach Art. 15 OECD-MA zuzuweisen. Der übrige Teil fällt unter die Anwendung des Art. 16 OECD-MA.

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