Tz. 1504

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Sofern sich die Kap-Ges für das unternehmerische Engagement in der Rechtsform der Pers-Ges entscheidet, ergeben sich folgende Auswirkungen:

Grenzüberschreitende Beteiligungen einer Kap-Ges an einer Pers-Ges werden – aus Sicht des dt StR – wie BetrSt behandelt (zB s Art 7 Abs 7 S 1 DBA CH). Wenn das DBA diese Regelung nicht ausdrücklich trifft, ergibt sich die Qualifikation aus dem Transparenzprinzip, das sich partiell auch aus der Definition des Begriffs der Gesellschaft in Art 3 Abs 1 OECD-MA ableiten lässt.

Hierbei werden dem Gesellschafter die Eink und die BetrSt der Pers-Ges anteilig zugerechnet. Dies gilt nicht nur für unmittelbare Beteiligungen an ausl Pers-Ges sondern auch dann, wenn eine beschr stpfl Kap-Ges an einer im Ausl errichteten (ausl) Pers-Ges beteiligt ist, die eine inl BetrSt unterhält, sowie für den umgekehrten Fall der Beteiligung einer unbeschr stpfl Kap-Ges an einer inl Pers-Ges mit ausl BetrSt. Probleme und Besonderheiten ergeben sich insbes aus der Frage der Qualifikation der Ausl-Beteiligung (Pers- oder Kap-Ges), der Leistungsbeziehungen und der Sondervergütungen. Zu der ggf abw Betrachtung im Ausl s Tz 1523ff.

Von der Qualifikation abzugrenzen ist die nicht zwingend identische Frage der Abkommensberechtigung (s Tz 1514).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge