Tz. 1620

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Der BFH (s Urt des BFH v 27.02.1991, BStBl II 1991, 444) hat im Verhältnis zu den USA eine schon seit längerem bestehende Streitfrage entschieden. Danach kommt es faktisch für die Anwendung des § 15 Abs 1 Nr 2 EStG (Zinsen für Gesellschafterdarlehen) auf die Eink-Qualifizierung im (ausl) Quellenstaat an. Der Leitsatz lautet: "Die von einer Limited Partnership in USA an ihren im Inl unbeschr stpfl Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen sind nicht durch das DBA USA 1954/1965 von der dt Besteuerung ausgenommen."

Der BFH bejahte für den Fall der Zinsgewährung des dt Einzelunternehmens (entspr bei einer Kap-Ges) an die US-Pers-Ges, an der das dt Unternehmen beteiligt war, das dt Besteuerungsrecht, behandelte aber die US-amerikanischen Zinsen nicht als Bestandteil des Gewinns des (dt) Einzelunternehmens, sondern als Teil der Eink aus Gew gem § 15 Abs 1 Nr 2 EStG, da der Stpfl als MU anzusehen sei. Diese Vorschrift erstreckte sich iRd unbeschr dt StPflicht auf alle MU-Schaften und sei daher auch bei US-amerikanischen Beteiligungen hinsichtlich der Qualifizierung der Eink anzuwenden. Zur Begr hatte der BFH zunächst ausgeführt, dass die Begriffe "gew Gewinne" und "Zinsen" für Zwecke des DBA nicht nach dem innerstaatlichen Recht des Anwenderstaats auszulegen seien. Eine solche Auslegung komme nach Art II Abs 2 DBA USA 1954/65 nur in Betracht, sofern ein Begriff im DBA selbst nicht näher bestimmt sei und sich aus dem Zusammenhang der Abkommensvorschriften nichts anderes ergebe. Letzteres sei aber der Fall.

Die Sondervergütungen seien Zinsen iSd Art VII Abs 1 DBA USA 1954/65, da es sich um Eink aus Schuldverpflichtungen handele. Zinsen iSd Vorschrift seien nach Art III Abs 5 DBA-USA 1954/65 gerade nicht als gew Gewinne zu behandeln.

 

Tz. 1621

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Der BetrSt-Vorbehalt des Art VII Abs 3 DBA USA 1854/65führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Darlehensforderung des MU nicht "tats" zu der US-amerikanischen BetrSt der Pers-Ges (die für die Anwendung des DBA als BetrSt des Gesellschafters gilt) gehöre.

Schließlich stelle die Darlehensgewährung auch kein sog "artgleiches Direktgeschäft" iSd Art III Abs 1 S 2 DBA USA 1954/65 dar, da die Geschäfte der Gesellschaft nicht in Geldgeschäften bestanden. Auch aus dieser Vorschrift konnte somit keine Qualifikation der Zinsen als gew Gewinne abgeleitet werden. Die Zinsen waren somit in der B-Rep als Wohnsitzstaat der MU zu versteuern, wo sie nach § 15 Abs 1 Nr 2 EStG als Eink aus Gew zu erfassen waren.

Der BFH folgte der stlichen Beurteilung des Sachverhalts im US-amerikanischen Recht und legte die Bestimmungen des DBA dahingehend aus, dass die Aufteilung des gew (BetrSt)-Einkommens in vd Besteuerungsbereiche für Zwecke der dt Einkommensbesteuerung nachvollzogen werden müsse. Im umgekehrten Fall ist die B-Rep nicht gehindert, bei Zinszahlungen einer dt Pers-Ges zB an einen in den USA ansässigen Gesellschafter ihre eigene Besteuerung nach dt Qualifikation (= Anwendung des § 15 Abs 1 Nr 2 EStG, Teil des beschr stpfl BetrSt-Gewinns) durchzuführen; allerdings sind in diesem Fall eigene Kosten des amerikanischen Gesellschafters (zB zur Refinanzierung seines Darlehens) in der B-Rep als Sonder-BA abzugsfähig. Die Eink waren nicht nach dem DBA USA (Art XV Abs 1, Buchst b, Nr 1aa) von der dt Besteuerung ausgenommen.

 

Tz. 1622

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Durch die DBA 1989/90 bzw 2006/2008 ergeben sich uE keine Änderungen. Art 23 Abs 2 nF stellt nur Eink "aus Quellen in den USA, die nach dem Abkommen in den USA besteuert werden können" frei (so auch s Piltz, in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art 7 MA Rn 105). Hierzu kommt Nr 21 des Protokolls, die für Qualifikationskonflikte (s Tz 1800ff) ausdrücklich den Übergang zur Anrechnungsmethode vorsieht.

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