5.1 Allgemeines
5.1.1 Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft an einer inländischen Personengesellschaft
Tz. 1500
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Die Beteiligung einer Kap-Ges an einer Pers-Ges bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit kann aus vielfältigen Gründen stlich von Bedeutung sein. Hierbei sind folgende Gestaltungen zu unterscheiden:
Für eine ausl Kap-Ges kann die Nutzung der Rechtsform einer dt Pers-Ges stlich interessant sein, weil sie
• | Erwerbs- bzw allgemeine Refinanzierungskosten unmittelbar als Sonder-BA in die unternehmerische Sphäre übertragen können; |
• | bei unterschiedlichen St-Systemen in den beteiligten Staaten sog "Douple dips" entstehen (s aber Tz 240ff zu § 14 Abs 1 Nr 5 KStG und s Tz 1746ff zu absehbaren Beschränkungen durch das BEPS-Projekt); |
• | beim Gewinntransfer ins Ausl keine KapSt anfällt; |
• | eine Gewinnabgrenzung nach § 1 Abs 1 AStG 2013 und nicht nach der komplexeren Regelung des § 1 Abs 5 AStG (zweistufiger AOA-Ansatz, s Tz 1200ff) erfolgt; |
• | in der Vergangenheit eher die Möglichkeit eröffnete, die Schranken des § 8a KStG aF zu umgehen. |
5.1.2 Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer ausländischen Personengesellschaft
Tz. 1501
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Bei der Beteiligung an einer ausl Pers-Ges bedarf es für die inl Kap-Ges der Abwägung folgender Vor- und Nachteile (hierzu auch s Prinz/Breuninger, IWB F10 International Gr 2, 1293):
Tz. 1502
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
a) | Vorteile:
|
Tz. 1503
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
b) | Nachteile: Als Nachteile werden genannt:
|
5.1.3 Die Abgrenzung der Personen- von der Kapitalgesellschaft
5.1.3.1 Die Bedeutung der Frage – Rechtsfolgen
Tz. 1504
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Sofern sich die Kap-Ges für das unternehmerische Engagement in der Rechtsform der Pers-Ges entscheidet, ergeben sich folgende Auswirkungen:
Grenzüberschreitende Beteiligungen einer Kap-Ges an einer Pers-Ges werden – aus Sicht des dt StR – wie BetrSt behandelt (zB s Art 7 Abs 7 S 1 DBA CH). Wenn das DBA diese Regelung nicht ausdrücklich trifft, ergibt sich die Qualifikation aus dem Transparenzprinzip, das sich partiell auch aus der Definition des Begriffs der Gesellschaft in Art 3 Abs 1 OECD-MA ableiten lässt.
Hierbei werden dem Gesellschafter die Eink und die BetrSt der Pers-Ges anteilig zugerechnet. Dies gilt nicht nur für unmittelbare Beteiligungen an ausl Pers-Ges sondern auch dann, wenn eine beschr stpfl Kap-Ges an einer im Ausl errichteten (ausl) Pers-Ges beteiligt ist, die eine inl BetrSt unterhält, sowie für den umgekehrten Fall der Beteiligung einer unbeschr stpfl Kap-Ges an einer inl Pers-Ges mit ausl BetrSt. Probleme und Besonderheiten ergeben sich insbes aus der Frage der Qualifikation der Ausl-Beteiligung (Pers- oder Kap-Ges), der Leistungsbeziehungen und der Sondervergütungen. Zu der ggf abw Betrachtung im Ausl s Tz 1523ff.
Von der Qualifikation abzugrenzen ist die nicht zwingend identische Frage der Abkommensberechtigung (s Tz 1514).
5.1.3.2 1. Schritt: Die Qualifikation einer ausländischen Gesellschaft auf Basis von Listen der Finanzverwaltung
Tz. 1505
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Als erstes Problem stellt sich in der Praxis häufig bereits die Einstufung einer für den Rechtsanwender "unbekannten" ausl Rechtsform dar.
Beispiel:
Die inl A-GmbH ist an der ungarischen X Közkereseti társaság beteiligt. Diese hat nach ungarischem Recht ein Fest-Kap von 50 000 Forint, mit dem sie haftet und GF, die die Gesellschaft vertreten. Es stellt ...
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