Tz. 254

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Planrechnungen und Gewinnprognosen als faktisch zu verwendende Verrechnungspreisfestlegungsmethoden und werden erstmals in den Verw-Grs 2005 (Rn 3.4.12.6ff) angesprochen.

2.6.7.1 Anwendungsbereich

 

Tz. 255

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Die Anwendung beschr sich regelmäßig auf sog Unternehmen mit "Entrepreneur"-Funktionen ("Strategieträger").

Definiert werden diese als das Unternehmen, das die wes materiellen und immateriellen WG hat, die wes Unternehmensfunktionen ausübt und die wes Risiken übernimmt. Diesen steht regelmäßig der Konzerngesamtgewinn (bzw der Gesamtverlust) zu, vermindert um die Vergütungen für von anderen (verbundenen) Unternehmen ausgeübte vorab zu vergütende Funktionen (Residualergebnis). Solche "Strategieträger" können zB Unternehmen mit eigener Forschung und Entwicklung, Fertigungsprozessentwicklung, strategischem Marketing, Großkundenbetreuung, risikobehaftetem Vertrieb mit Kurs-, Absatz- und Forderungsausfallrisiko und umfangreichen Dienstleistungen (wie zB Werbung, Finanzierung, Beratung, Service nach Verkauf) sein. Übt ein Strategieträger daneben ua auch selbst Routinefunktionen aus, sind diese, insbes wenn noch weitere Strategieträger im Unternehmens- bzw Konzernverbund tätig sind, entspr vorab zu vergüten.

Auch für Unternehmen mit "Entrepreneur"-Funktionen ist zwar vorrangig zu untersuchen, ob mit zumutbarem Aufwand ein Fremdvergleichspreis zu ermitteln ist. Da eine Vergleichbarkeit (s Tz 220ff) häufig nicht ermittelbar ist, lässt die Fin-Verw für diesen Fall die Verwendung von Planrechnungen zu.

 

Tz. 256

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

vorläufig frei

2.6.7.2 Fallgruppen der Verwendung von Planrechnungen

 

Tz. 257

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Die Verw-Grs 2005 sehen folgende Fallgruppen für eine Anwendung vor:

wenn sich preis- oder gewinnbezogene Fremdvergleichsdaten wie Fremdpreise, Kostenaufschläge, Bruttomargen, Nettomargen etc als nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar, nicht mind eingeschr vergleichbar, nicht ausreichend zuverlässig (Datenqualität) und/oder nicht repräsentativ darstellen, so dass aus ihnen das Ergebnis des geprüften Unternehmens nicht unmittelbar abgeleitet werden kann, oder
wenn im einzelnen Fall bei der unmittelbaren (ggf nach Anpassungsrechnungen) Ableitung der Eink des geprüften Unternehmens aus Fremdvergleichsdaten erhebliche Zweifel an der Plausibilität entstehen, oder
wenn Unterschiede bei den eingesetzten WG, den ausgeübten Funktionen und den übernommenen Risiken zwischen dem geprüften Unternehmen und den zumindest eingeschr vergleichbaren Referenzunternehmen nicht nachvollziehbar angepasst werden können.

2.6.7.3 Verwendung von Fremdvergleichsdaten bei Planrechnungen

 

Tz. 258

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Auch bei der Verrechnungspreisfestlegung auf der Basis von Planrechnungen ist so weit wie möglich auf Fremdvergleichsdaten wie fremdübliche Gewinnaufschläge oder eine marktübliche Kapitalverzinsung zurückzugreifen. Die Verrechnungspreisbildung aufgrund von Planrechnungen muss auf der Anwendung einer im jeweiligen Fall geeigneten Methode beruhen.

Die zugrunde gelegten Plan-Annahmen sind anhand der Erfahrungen bereits abgelaufener Zeiträume und kaufmännischer, betriebswirtsch fundierter, vorsichtiger Prognosen im Einzelnen zu begründen (s Urt des BFH v 17.02.1993, BStBl II 1993, 457). Weicht die vorgelegte Prognose von der tats eingetretenen Entwicklung ab und beruft sich der Stpfl auf die Abweichung, hat er darzulegen und aufzuzeichnen, dass dies auf unerwarteten Umständen (zB außergewöhnlichen Kosten) beruht, die er in seiner vorsichtigen kaufmännischen Prognose nicht berücksichtigen konnte.

Planrechnungen müssen eine Zuordnung der prognostizierten Erträge und Kosten auf einzelne oder zulässigerweise zusammengefasste Geschäftsvorfälle ermöglichen.

 

Tz. 259

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In jedem Fall ist darzulegen, dass fremde Dritte im Hinblick auf die prognostizierten Gewinne die Verrechnungspreise in dieser Höhe vereinbart hätten. Die Verw-Grs 2005 sehen hierzu vor, dass folgende Umstände und Berechnungen herangezogen werden können:

 

Tz. 260

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Renditekennziffern zumindest eingeschr vergleichbarer Unternehmen in dem betreffenden Geschäftsbereich. Dabei ist zu beachten, dass sich der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter nicht schematisch an der Ober- bzw Untergrenze einer Bandbreite orientiert (Rn 1.16, S 2 und Rn 1.54, letzter S OECD-GL 1995, Rn 3.55ff der OECD-GL 2010) und bei einer vorsichtigen Gewinnprognose einen mittleren Wert (Median) zu Grunde legen wird, es sei denn, dass im einzelnen Fall besondere Umstände (zB Marktführerschaft) dargelegt werden. Die mangelnde Zuverlässigkeit von Renditekennziffern zumindest eingeschr vergleichbarer Unternehmen für die unmittelbare Ermittlung der Eink eines geprüften Unternehmens kann für die Erstellung von Planrechnungen hingenommen werden, weil die Renditekennziffern im vorliegenden Zusammenhang lediglich dazu dienen, Anhaltspunkte für eine vorsichtige, kaufmännische Gewinnerwartung des geprüften Unternehmens zu gewinnen. Dessen stliches Ergebnis ergibt sich aus dessen eigenen Geschäftsvorfällen, für die di...

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