Tz. 258

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Auch bei der Verrechnungspreisfestlegung auf der Basis von Planrechnungen ist so weit wie möglich auf Fremdvergleichsdaten wie fremdübliche Gewinnaufschläge oder eine marktübliche Kapitalverzinsung zurückzugreifen. Die Verrechnungspreisbildung aufgrund von Planrechnungen muss auf der Anwendung einer im jeweiligen Fall geeigneten Methode beruhen.

Die zugrunde gelegten Plan-Annahmen sind anhand der Erfahrungen bereits abgelaufener Zeiträume und kaufmännischer, betriebswirtsch fundierter, vorsichtiger Prognosen im Einzelnen zu begründen (s Urt des BFH v 17.02.1993, BStBl II 1993, 457). Weicht die vorgelegte Prognose von der tats eingetretenen Entwicklung ab und beruft sich der Stpfl auf die Abweichung, hat er darzulegen und aufzuzeichnen, dass dies auf unerwarteten Umständen (zB außergewöhnlichen Kosten) beruht, die er in seiner vorsichtigen kaufmännischen Prognose nicht berücksichtigen konnte.

Planrechnungen müssen eine Zuordnung der prognostizierten Erträge und Kosten auf einzelne oder zulässigerweise zusammengefasste Geschäftsvorfälle ermöglichen.

 

Tz. 259

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

In jedem Fall ist darzulegen, dass fremde Dritte im Hinblick auf die prognostizierten Gewinne die Verrechnungspreise in dieser Höhe vereinbart hätten. Die Verw-Grs 2005 sehen hierzu vor, dass folgende Umstände und Berechnungen herangezogen werden können:

 

Tz. 260

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Renditekennziffern zumindest eingeschr vergleichbarer Unternehmen in dem betreffenden Geschäftsbereich. Dabei ist zu beachten, dass sich der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter nicht schematisch an der Ober- bzw Untergrenze einer Bandbreite orientiert (Rn 1.16, S 2 und Rn 1.54, letzter S OECD-GL 1995, Rn 3.55ff der OECD-GL 2010) und bei einer vorsichtigen Gewinnprognose einen mittleren Wert (Median) zu Grunde legen wird, es sei denn, dass im einzelnen Fall besondere Umstände (zB Marktführerschaft) dargelegt werden. Die mangelnde Zuverlässigkeit von Renditekennziffern zumindest eingeschr vergleichbarer Unternehmen für die unmittelbare Ermittlung der Eink eines geprüften Unternehmens kann für die Erstellung von Planrechnungen hingenommen werden, weil die Renditekennziffern im vorliegenden Zusammenhang lediglich dazu dienen, Anhaltspunkte für eine vorsichtige, kaufmännische Gewinnerwartung des geprüften Unternehmens zu gewinnen. Dessen stliches Ergebnis ergibt sich aus dessen eigenen Geschäftsvorfällen, für die die Verrechnungspreise unter Verwendung von Planrechnungen festgestellt worden sind, und stimmt keineswegs zwingend mit den ermittelten Renditekennziffern zumindest eingeschr vergleichbarer Unternehmen überein. Auch einem GF eines unabhängigen Unternehmens in der Situation des geprüften Unternehmens lägen für die Kalkulation seiner (Einkaufs-)Preise keine besseren Informationen vor.
 

Tz. 261

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Darlegung, dass bei Begr der geprüften Geschäftsbeziehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein wegen der unternehmerischen Tätigkeit höherer Ertrag durch die Investition im Unternehmen als durch eine risikoadäquate Anlage am Kapitalmarkt erwartet werden kann. Funktions- und risikobezogene Zuschläge auf einen risikofreien Zinssatz (Mindestrendite) müssen vom Stpfl vorgenommen und nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach begründet und rechnerisch nachvollziehbar dargestellt werden. Anpassungsrechnungen, die allein auf griffweisen Schätzungen und nicht näher begründeten "Erfahrungswerten" beruhen, reichen nicht aus (s Urt des BFH v 17.10.2001, BStBl II 2004, 171, 176). Außerdem ist aufzuzeichnen und zu begründen, wem Übergewinne zuzuordnen sind.
 

Tz. 262

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Darlegung, dass jedes einzelne Konzernunternehmen unter Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Funktionen, eingesetzten WG und getragenen Risiken aufgrund der angesetzten Verrechnungspreise voraussichtlich angemessen an dem zu erwartenden Gewinn des Gesamtkonzerns beteiligt wird (Gewinnprognose aufgrund von Gewinnaufteilungsüberlegungen). Dies kann zB anhand einer Wertschöpfungsbeitragsanalyse aller beteiligten Konzernunternehmen (s Rn 3.16 bis Rn 3.18 OECD-GL 1995) erfolgen, vor allem, wenn in einem Konzern mehrere Unternehmen mit "Entrepreneur"-Funktion (s Tz 323ff) an der geprüften Geschäftsbeziehung beteiligt sind. Dazu muss die Gewinnerwartung für den Gesamtkonzern durch nachvollziehbare Analysen glaubhaft gemacht werden, etwa aufgrund der Beurteilung durch unabhängige fremde Dritte (zB Börsen-Analysten, Rating-Agenturen, Investmentbanken oder konzernunabhängige Beratungsunternehmen) oder durch vorab erstellte betriebswirtsch fundierte, vorsichtige Gewinnprognosen (s Urt des BFH v 17.02.1993, BStBl II 1993, 457), die anhand der Ergebnisse der Vergangenheit zu erstellen und um Sondereinflüsse zu bereinigen sind.
 

Tz. 263

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Angemessenheit der Gewinnerwartung des einzelnen Konzernunternehmens ist aus sachgerechten Kriterien (zB Wertschöpfungsbeiträgen, ...

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