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Internationale Gewinnabgrenzung (IntGA) / 2.6.8.2 Anwendungsvoraussetzungen

Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
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Tz. 278

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Voraussetzung für die Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode ist nach Auff der Fin-Verw Folgendes: Auf die Methode darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Standardmethoden wegen des Fehlens oder der Mängel von Fremdvergleichsdaten nicht angewandt werden können (Rn 2.49 OECD-GL 1995). Die OECD nimmt allerdings wie oben dargestellt, in den GL 2010 (Rn 3.40ff) eine gewisse Öffnung vor. Sie stellt zwar voran, dass eine datenbankgestützte Vergleichsanalyse nicht immer zu perfekten Vergleichswerten führt. Eine pragmatische Vorgehensweise sollte aber gewählt werden, wie bspw die Ausweitung von Suchkriterien oder die Anwendung quantitativer Suchkriterien (zB Umsatz, Inventar, Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, Ausschluss von Start-up Unternehmen etc), um eine datenbankgestützte Vergleichsanalyse sachgerecht durchführen zu können.

Nach Auff der Fin-Verw ist die Methode grds nur auf Unternehmen mit Routinefunktionen anwendbar.

 

Tz. 279

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Verw-Grs 2005 nehmen hierzu folgende Definition vor: "Ein Unternehmen, das lediglich sog Routinefunktionen ausübt, nur in geringem Umfang WG einsetzt und nur geringe Risiken trägt, so dass bei üblichem Geschäftsablauf keine Verluste entstehen, erzielt fremdüblich idR geringe, aber stabile Gewinne (zB ermittelt nach der Kostenaufschlags- oder der Wiederverkaufspreismethode). "Routinefunktionen" sind zB konzerninterne Dienstleistungen, Auftragsforschung, Lohnfertigung, Standardmontage, Lagerhaltung, Kundendienst, Kommissionärstätigkeit; zu den Unternehmen mit Routinefunktionen gehören auch Vertriebsgesellschaften, die keinen Einfluss auf die Marketing- und Produktpolitik ausüben, selbst keine Markteroberungsstrategie verfolgen, nicht Inhaber von Warenzeichen oder ...

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