Tz. 220

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Ein Vergleich der Geschäftsbeziehungen, wie sie einerseits zwischen fremden Dritten und andererseits zwischen nahe stehenden Personen zustande kommen, ebenso ein Vergleich der Ergebnisse unabhängiger Unternehmen mit denen des geprüften Unternehmens ist nur dann aussagefähig, wenn die Geschäftsbedingungen identifiziert wurden und vergleichbar sind. Für die Vergleichbarkeitsprüfung sind alle Faktoren heranzuziehen, die sich auf die Preisgestaltung auswirken könnten. Dazu gehören:

die Merkmale und Besonderheiten der betreffenden WG (zB physische Eigenschaften, Qualität, Art immaterieller WG, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Liefermenge) und der Dienstleistungen (Rn 1.19 OECD-GL 1995, Rn 1.39ff OECD GL 2010),
die ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken sowie die eingesetzten WG (Rn 1.20 bis Rn. 1.27 OECD-GL 1995; Rn 1.42ff OECD-GL 2010),
die vertraglichen Bedingungen (zB Laufzeit von Verträgen, Zahlungsfristen usw; Rn 1.28 und Rn. 1.29 OECD-GL 1995; Rn 1.51ff OECD-GL 2010),
die wirtsch Umstände im maßgeblichen Markt (Rn 1.30 OECD-GL 1995), neu formuliert als wirtsch Rahmenbedingungen in Rn 1.54ff der OECD-GL 2010,
die Geschäftsstrategie (Rn 1.31 bis Rn 1.35 OECD-GL 1995; Rn 1.58 der OECD-GL 2010).
 

Tz. 221

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Auf der Basis dieser weiterhin geltenden Elemente führen die OECD GL 2010 (Rn 3.4) einen nachfolgend dargestellten typisierten Prozess zur Durchführung einer Vergleichbarkeitsanalyse ein. Dieser soll allerdings für keinen der Beteiligten bindend sein. Vielmehr soll es als "Good Practice" anzusehen sein.

1. Bestimmung der Jahre, die von der Analyse abgedeckt werden;
2. Durchführung einer groben Analyse der wirtsch Bedingungen des Stpfl;
3.

Einordnung der geprüften Transaktion insbes auf Basis einer Funktionsanalyse mit dem Ziel,

den oder die Beteiligten zu bestimmen, die Gegenstand der Überprüfung sein sollen,
die für den Fall am besten geeigneten Methode auszuwählen,
ggf. den zu überprüfenden Faktor auszuwählen und
die wichtigsten Vergleichbarkeitsfaktoren zu bestimmen, die berücksichtigt werden sollten;
4. soweit vorhanden, Überprüfung interner Vergleichsdaten;
5. soweit erforderlich, Bestimmung möglicher Informationsquellen für externe Vergleichsdaten und ihrer jeweiligen Verlässlichkeit;
6. Auswahl der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode;
7. Identifizierung potentieller Vergleichsdaten, dabei Bestimmung der Hauptanforderung an die Anerkennung als Vergleichsdaten im Hinblick auf die in Schritt 3 aufgestellten Grundsätze und Vergleichbarkeitsfaktoren;
8. ggf Bestimmung und Durchführung von Anpassungsrechnungen;
9.

Interpretation und Verwendung der gesammelten Daten und Bestimmung einer fremdvergleichskonformen Vergütung;

Der Entw enthielt auch noch einen weiteren Schritt:

10. Implementierung eines Überwachungsprozesses zur Sicherstellung von Anpassungen bei materiellen Änderungen sowie deren Dokumentation.
 

Tz. 222

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Förster (IStR 2009, 720) verweist darauf, dass entspr Rn 3.5 der OECD-GL 2010 der vorgenannte Prozess in der Praxis häufig kein linearer Vorgang sein wird. Vielmehr dürfte es insbes erforderlich werden, die Schritte 5–7 mehrfach durchzuführen, um auf dieser Grundlage festzustellen, ob das Kriterium der "vernünftigerweise verlässlichen Vergleichsdaten" erfüllt ist. Auch besteht die Möglichkeit, dass es im Rahmen der Schritte 5–8 nicht möglich ist, den og Anforderungen entspr Vergleichsdaten zu ermitteln, und es daher erforderlich werden wird, eine andere Verrechnungspreismethode anzuwenden.

 

Tz. 223

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Auch die dt Verw-GrS 2005 enthalten sehr umfangreiche Aussagen zur Vergleichbarkeit von Unternehmen, die für alle Verrechnungspreismethoden zu berücksichtigen sind, da Differenzen (= "eingeschr Vergleichbarkeit") gewisse Zu- oder Abschläge erforderlich machen.

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