Tz. 142

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Oberster Grundsatz ist sowohl unter Beachtung der nationalen als auch DBA-Verrechnungspreis-Grundsätze der Gedanke des Fremdvergleichs.

 

Tz. 143

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Der "Fremdvergleich" besagt, dass auch im Geschäftsverkehr zwischen verbundenen Unternehmen der Preis dem Wert der Lieferung oder Leistung angemessen sein muss. Die Geschäftsbeziehungen international verbundener Unternehmen müssen iR ihrer kaufmännischen, technischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbaren, die ein fremdes unabhängiges Unternehmen akzeptiert hätte. Leistung und Gegenleistung müssen einander gleichwertig sein. Zu messen ist diese Gleichwertigkeit daran, ob ein "ordentlicher, gewissenhafter GF" das gleiche Geschäft unter Wahrung der Interessen der von ihm vertretenen Gesellschaft auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen hätte. Insoweit kann auf die Rechtsprechung des BFH zu vGA zurückgegriffen werden. Bei Betrachtung der an einem Geschäft beteiligten verbundenen Unternehmen kann der "Fremdvergleich" auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen; denn was aus der Sicht des einen Unternehmens angemessen ist, braucht nicht unbedingt auch aus der Sicht des anderen Unternehmens angemessen zu sein. Die "Angemessenheitsprüfung" erfolgt jeweils vom Standpunkt des Unternehmens, bei dem die Voraussetzungen einer Einkommenskorrektur geprüft werden. Hierzu müssen alle Vor- und Nachteile, die aus der Zugehörigkeit zu einem Unternehmensverbund entspringen, eliminiert werden.

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