2.2.1.1 Fallgruppen

 

Tz. 35

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Eine vGA muss sich nicht ausschl auf Sachverhalte beziehen, die sich im Inl ereignet haben. Es können ebenfalls grenzüberschreitende vGA auftreten

om Inl ins Ausl, oder
vom Ausl ins Inl, oder
ausschl auslbezogene Sachverhalte (s Tz 1700ff zur Beurteilung von Dreiecksverhältnissen über die Grenze).

Die vGA entspr auch im Falle der Überprüfung von Verrechnungspreisen bei international verbundenen Unternehmen derselben Grundkonstellation wie bei reinen Inl-Beziehungen. Hierbei ist die MG als Gesellschafterin und die TG als ausschüttende Gesellschaft anzusehen, so dass von einer vGA immer dann auszugehen ist, wenn eine TG ihrer MG oder einer ihr nahe stehenden Person (zB andere Konzerngesellschaft) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Hierbei tritt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der TG ein, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (zur Definition s Urt des BFH v 22.02.1989, BStBl II 1989, 475; v 22.02.1989, BStBl II 1989, 631, und v 28.06.1989, BStBl II 1989, 854). In diesen Fällen erweist sich die Zuwendung als durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (s § 93 Abs 1 S 1 AktG; § 43 Abs 1 GmbHG) den Vermögensvorteil einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen, dh im Fremdvergleich nicht gewährt hätte (s Urt des BFH v 23.05.1984, BStBl II 1984, 673).

 

Tz. 36

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Danach lassen sich vier Grundfälle bilden – die wiederum zu zwei Gruppen zusammenzufassen sind –, in denen von einer vGA auszugehen ist.

 

Tz. 37

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Gruppe 1:

Eine ausl MG liefert an ihre inl TG zu einem unangemessen hohen Preis.
Eine inl TG liefert an ihre ausl MG zu einem unangemessen niedrigen Preis.
 

Tz. 38

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Gruppe 2:

Eine inl MG liefert an ihre ausl TG zu einem unangemessen hohen Preis.
Eine ausl TG liefert an ihre inl MG zu einem unangemessen niedrigen Preis.

2.2.1.2 Rechtsfolgen

 

Tz. 39

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Hieraus ergeben sich folgende Auswirkungen:

 
Nr  Stufe der Verrechnungspreiskorrektur Verrechnungspreiskorrektur im Inl (Fallgruppe 1) Verrechnungspreiskorrektur im Ausl (Fallgruppe 2)
1. Gewinnkorrektur im Quellenstaat Einkommenserhöhung außerhalb der Bil Einkommenserhöhung
2. Auswirkung des Abgangs einer vGA Keine ggf in Ländern mit Vollanrechnungssystem
3. St-Belastung des AE im Quellenstaat Nacherhebung von KapSt Nacherhebung von KapSt
4. DBA-Entlastung des AE (partielle) KapSt-Freistellung oder nachträgliche Erstattung aufgrund Antrag (partielle) KapSt-Freistellung oder nachträgliche Erstattung aufgrund Antrag
5. Entlastung des AE durch die EU-Mutter-Tochter-R bei Vorliegen der Voraussetzungen bei Vorliegen der Voraussetzungen
6. St-Belastung des AE im Wohnsitzstaat durch die Verrechnungspreiskorrektur im Quellenstaat Entlastung durch Anrechnung oder Teilfreistellung aufgrund nationalem Recht des Wohnsitzstaates bzw des DBA vGA ist als Dividende nach § 8b Abs 1, 5 KStG begünstigt (5 % Stpfl); ggf ist die bisherige Behandlung zB als stpfl Liefergewinn rückabzuwickeln; stpfl, falls Korrespondenzprinzip greift
7. Verfahrensrechtliche Risiken ggf Strafzuschlag (s § 162 Abs 4 AO und s Tz 1800ff[*)]) ggf Penalty
8. Durchführung der Korrektur Gegenkorrektur regelmäßig erst nach durchgeführtem Verständigungsverfahren Gegenkorrektur regelmäßig erst nach durchgeführtem Verständigungsverfahren
[*)] *) Folgt in einer der nächsten Erg.-Lfgen.

2.2.1.2.1 Gewinnkorrektur im Quellenstaat

 

Tz. 40

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

In den Fällen der Gruppe 1 (s Tz 37) liegen jeweils vGA einer inl TG an ihre ausl MG vor. Dies hat für die TG zur Folge, dass bei ihr das Einkommen um den mit Hilfe des Fremdvergleichs zu ermittelnden Minderungsbetrag wieder erhöht wird.

Für die ausl MG ergibt sich als Rechtsfolge im Inl, dass sie mit der vGA als St-Ausländer beschr stpfl ist. Gem § 49 Abs 1 Nr 5 EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 EStG zählen zu den beschr stpfl Eink aus KapV auch die vGA.

2.2.1.2.2 Auswirkung des Abgangs einer verdeckten Gewinnausschüttung

 

Tz. 41

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Während in D eine Verrechnungspreiskorrektur infolge der Qualifizierung als vGA nicht zu einer KSt-Änderung führt, kann bei einer ausl Korrektur in einem "Vollanrechnungsstaat" (in Europa zB Malta und Norwegen) uU sich eine Reduktion auf eine Ausschüttungs-St-Belastung ergeben.

2.2.1.2.3 Steuerbelastung des Anteilseigners im Quellenstaat

 

Tz. 42

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Die auf die vGA bei einer Verrechnungspreiskorrektur in D entfallende St wird, unabhängig von der stlichen Bewertung dieses Vorgangs im Ausl, durch einen KapSt-Abzug gem § 43 Abs 1 Nr 1 EStG erhoben, wobei die inl TG gem § 44 Abs 1 S 3, Abs 5 EStG für die Einbehaltung und Abführung der KapSt haftet. Hierbei ist zu beachten, dass auch für den Fall der vGA sowohl die DBA-Privilegien (Schachtelfreistellung, reduzierter KapSt-Satz) als auch § 8b KStG greife...

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