Beispiel

Das Hobby wird zum Beruf:

Person A beginnt im Juli 2021 seine gekochten veganen Gerichte zu fotografieren und postet diese auf Instagram. Zu Beginn hat Person A einen Follower. Im Winter 2021 erfährt veganes Kochen einen wahren Boom. Innerhalb kürzester Zeit wächst die Anzahl der Follower auf 100.000. Der regionale Supermarkt B wird auf A aufmerksam und kooperiert schlussendlich mit Person A. Dieser soll im Zusammenhang mit veganen Speisenpostings den Supermarkt B bewerben. Insgesamt soll A im Jahr 2022 für 26 Postings die benötigten Lebensmittel im Wert von netto 1.000 EUR pro Jahr und zusätzlich 26.000 EUR netto zzgl. 19 % Umsatzsteuer bekommen. Die vertraglichen Regelungen wurden am 23.12.2021 per Direktnachricht über Instagram vereinbart. Die Rechnungslegung erfolgt seitens des A zum Monatsende.

Was hat A zu beachten?

Schritt 1: Dokumentation der erhaltenen Sachwerte und der Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Per Screenshot oder Export der Chatnachrichten als Datei per Exportfunktion aus der Messenger-App. Auch die Kosten, die dem Influencer entstehen sollten dokumentiert werden.

Schritt 2: Gemäß § 138 AO besteht die Verpflichtung, u.a. einen gewerblichen Betrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit bei der Gemeinde oder Finanzverwaltung innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit mitzuteilen. Ferner sind weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen.

Schritt 3: Definitiv sollte der Neuunternehmer Aussagen zur umsatzsteuerrechtlichen Handhabung und zur Art der Gewinnermittlung treffen. Entscheidet er sich, auf die Kleinunternehmereigenschaft i.S.d. Umsatzsteuer zu verzichten, hat dies Auswirkungen auf die Rechnungslegung und einen evtl. bestehenden Vorsteuerabzug. Ferner sollte überlegt werden, ob die umsatzsteuerliche Ist- oder Sollbesteuerung mit entsprechender Antragstellung beim Finanzamt aufgrund des Liquiditätsvorteils bei der Istbesteuerung in Anspruch genommen werden sollte.

Schritt 4: Prüfung, ab wann A Kosten für diese Tätigkeit aufgebracht hat. Evt. können (vorweggenommene) Betriebsausgaben zum Abzug gebracht werden.

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